Der vorliegende Fall betraf eine Klage eines Ehepaars gegen ein Gemeinwesen aufgrund von Lärmimmissionen aus einem Fussballfeld. Das Ehepaar verlangte dabei, die Einrichtung und der Betrieb des Rasenfelds seien so gestalten, dass “sich die Gefahr aus über den 5 m hohen Drahtzaun auf das Grundstück der Kläger geschlagenen Fussbällen erheblich vermindert”; und zwar seien die Fussballtore während der ganzen Woche quer auf dem Rasenfeld anzubringen und dort anzuketten und nur ausnahmsweise längs auszurichten; und die Stadt habe eine entsprechende Benützungsordnung auszuhängen.
Das BezGer Horgen hatte die Klage abgewiesen. Auf Berufung verurteilte das OGer ZH das beklagte Gemeinwesen, die Fussballtore von Freitagabend bis Montagmorgen und an Feiertagen quer anzubringen und anzuketten, und wies die Klage im Übrigen ab. In der Sache hatte das BGer zu prüfen, ob das OGer zu Unrecht ZGB 684 statt ZGB 641 und 667 angewandt hatte.
Eigentumsbeeinträchtigungen durch Nachbarn fallen unter ZGB 641 II, wenn es sich um direkte Beeinträchtigungen handelt, das heisst wenn der Nachbar unmittelbar in die Substanz des klägerischen Grundstücks eingreift […]. Dagegen fallen mittelbare Beeinträchtigungen als Folge davon, dass der Nachbar sein Eigentumsrecht auf seinem eigenen Grundstück ausübt, unter ZGB 684:
Gemäss dieser Vorschrift […][v]erboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Absatz 2). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). In den Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine […] unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt […].
Die Aufzählung von ZGB 684 II ist nicht abschliessend (“insbesondere”). Unter diese Bestimmung fallen nach der Rechtsprechung auch der Laubbefall überragender Äste oder Besucher eines Gassenzimmers für Drogenabhängige. Das BGer schützt daher das Urteil des OGer:
Sowohl die Fussbälle, die beim freien, unbeaufsichtigten Spiel infolge von Fehlstössen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer landen, als auch die Fussballspieler, die fehlgeleitete Fussbälle auf dem benachbarten Grundstücke suchen und behändigen, verursachen dort Einwirkungen, die im beschriebenen Sinn als mittelbare Folge der Benutzung der Spielwiese C. erscheinen und demnach in den Anwendungsbereich von Art. 684 ZGB fallen.
Damit war zu prüfen, ob mit der Lösung des OGer (Fussballtore bleiben abends von Montag bis Donnerstag längsgestellt) noch eine übermässige Immission vorlag. Das BGer bejaht dies. Das OGer gehe offenbar davon aus, dass die Immissionen am Wochenende übermässig sind. Es konnte jedoch nicht erklären, weshalb die gleichen Immissionen nur am Wochenende, nicht aber während der Woche übermässig sein sollen. Die Übermässigkeit ist objektiv nach der Intensität der Einwirkungen und einer Abwägung der Interessen** zu beurteilen, wobei das Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation massgeblich ist. Da die Begründung des OGer diesen Anforderungen nicht genüge, war das Urteil aufzuheben und zur Verbesserung der Begründung zurückzuweisen.