Nachdem die G. AG der Durchführung von Handwerksarbeiten auf ihrem Grundstück zugestimmt hatte, verkaufte sie das Grundstück an die F. AG. Diese wandte gegen die Forderung des Handwerkers auf Ersatz nach ZGB 672 ein, der Ersatzanspruch sei gegen die G. AG zu richten. Da beide AG durch die gleiche natürliche Person beherrscht waren und der Verkauf nur dazu gedient haben konnte, das Grundstück aus dem Haftungssubstrat der G. AG zu entfernen, sah das BGer die Voraussetzungen eines Durchgriffs als erfüllt an.