Das BGer lehnt die Anpassung des Baurechtszinses in einem Baurechtsvertrag aus clausula rebus sic stantibus ab. Die Kläger hatten eine Anpassung gefordert, weil das baurechtsbelastete Grundstück bei Vertragsabschluss im Jahr 1980 der landwirtschaftlichen Nutzung gedient habe, heute aber eine bevorzugte Lage am Bodensee sei. Aus Sicht des BGer war diese Änderung indessen voraussehbar:
“Entscheidend ist mithin, ob die Wahrscheinlichkeit der Verhältnisänderung so gross war, dass für eine vernünftige Person an Stelle der Vertragspartei Grund bestand, beim Entscheid über den Vertragsabschluss oder dessen Ausgestaltung darauf Rücksicht zu nehmen […]. Die Bedeutung dieses Kriteriums ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung immerhin insoweit zu relativieren, als auch Veränderungen, deren Eintreten, nicht aber deren Art, Umfang und Auswirkungen auf den Vertrag vorhersehbar waren, als Anpassungsgründe zugelassen werden […]. Dabei müssen aber beide Vertragsparteien eine solche Veränderung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausserhalb des objektiv Möglichen und ihrer subjektiven Vorstellungen betrachtet haben.”
Die Vorinstanz durfte feststellen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren:
“[…] war bei objektiver Betrachtung bereits vor den achtziger Jahren allgemein bekannt, dass vormaliges Agrarland durch die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz und die Ausdehnung der städtischen Agglomerationen bis in die Randregionen rasch zum beliebten Nachfrageobjekt werden konnte.”