4A_375/2010: keine Anwendung der clausula auf Baurechtsvertrag; mögl. Wertsteigerung von Agrarland längst bekannt

Das BGer lehnt die Anpas­sung des Bau­recht­szins­es in einem Bau­rechtsver­trag aus clausu­la rebus sic stan­tibus ab. Die Kläger hat­ten eine Anpas­sung gefordert, weil das bau­rechts­be­lastete Grund­stück bei Ver­tragsab­schluss im Jahr 1980 der land­wirtschaftlichen Nutzung gedi­ent habe, heute aber eine bevorzugte Lage am Bodensee sei. Aus Sicht des BGer war diese Änderung indessen voraussehbar: 

Entschei­dend ist mithin, ob die Wahrschein­lichkeit der Ver­hält­nisän­derung so gross war, dass für eine vernün­ftige Per­son an Stelle der Ver­tragspartei Grund bestand, beim Entscheid über den Ver­tragsab­schluss oder dessen Aus­gestal­tung darauf Rück­sicht zu nehmen […]. Die Bedeu­tung dieses Kri­teri­ums ist nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung immer­hin insoweit zu rel­a­tivieren, als auch Verän­derun­gen, deren Ein­treten, nicht aber deren Art, Umfang und Auswirkun­gen auf den Ver­trag vorherse­hbar waren, als Anpas­sungs­gründe zuge­lassen wer­den […]. Dabei müssen aber bei­de Ver­tragsparteien eine solche Verän­derung im Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses ausser­halb des objek­tiv Möglichen und ihrer sub­jek­tiv­en Vorstel­lun­gen betra­chtet haben.”

Die Vorin­stanz durfte fest­stellen, dass diese Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt waren:

[…] war bei objek­tiv­er Betra­ch­tung bere­its vor den achtziger Jahren all­ge­mein bekan­nt, dass vor­ma­liges Agrar­land durch die wirtschaftliche Entwick­lung der Schweiz und die Aus­dehnung der städtis­chen Agglom­er­a­tio­nen bis in die Ran­dre­gio­nen rasch zum beliebten Nach­fra­geob­jekt wer­den konnte.”