Vorliegend war umstritten, ob das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge wirksam einseitig geändert worden ist (Kürzung einer zugesicherten Zusatzrente). In diesem Bereich kann das das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nur dann einseitig geändert werden, wenn dies vertraglich vorbehalten wurde (vgl. BGE 137 V 105 E. 6.1). Vorliegend berief sich die Vorsorgeeinrichtung jedoch auf die clausula rebus sic stantibus. Die Voraussetzungen der clausula waren vorliegend indessen nicht gegeben:
Der Beschwerdegegner macht zu Recht geltend, dass die zivilrechtliche Clausula rebus sic stantibus nicht zum Tragen kommt, weil die Veränderung der Verhältnisse seit dem Vertragsschluss (hier die Begründung des reglementarischen Vorsorgeverhältnisses) nicht unvorhersehbar war. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei Stipulierung der reglementarisch zugesicherten strittigen Leistung sei das Ausmass der Kurseinbrüche in den Anlagemärkten, wie sie im Verlauf des letzten Jahrzehnts eingetreten seien, unvorstellbar gewesen. […]. Doch kam es auch schon in der Vergangenheit wiederholt vor, dass es längere Zeit dauerte, bis die Börsen nur schon wieder dasjenige Niveau erreicht hatten, auf welchem sie sich vor den Rückschlägen befunden hatten. […] Dies zeigt, dass die Finanzkrisen der vergangenen Jahre im historischen Vergleich keinesfalls einzigartig sind. Unbestreitbar ist, dass die wiederholten Erschütterungen der Märkte das finanzielle Fundament der beruflichen Vorsorge schwächten. Das Ausmass der Wertschwankungen in den letzten Jahren erscheint jedoch nicht derart aussergewöhnlich und singulär, dass es schlicht nicht erwartet werden konnte. Die finanziellen Schwierigkeiten (Unterdeckungen) der Pensionskassen folgen ausserdem nicht nur aus dem Verlauf der Anlagemärkte; grossen Einfluss auf den Deckungsgrad hat auch die in den Grenzen von Gesetz und Verordnung (Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 49 ff. BVV 2) gewählte Anlagestrategie. Die — auf Ausnahmefälle zu beschränkende — Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit einer Äquivalenzstörung ist daher nicht gegeben.
Dagegen durfte die Vorsorgeeinrichtung die Zusatzrente aus einem anderen Grund kürzen: Die weitergehende berufliche Vorsorge hat eine hybride Rechtsnatur. Sie ist grundsätzlich privatrechtlich geregelt, aber untersteht auch öffentlich-rechtlichen Prinzipien. Dazu gehört, dass wohlerworbene Rechte nicht absolut geschützt sind, sondern eingeschränkt oder aufgehoben werden können, sofern wenn ein besonderes, wichtiges öffentliches Interesse es erfordert und die Massnahme verhältnismässig ist. Vorliegend durfte die Vorsorgeeinrichtigung daher die Zusatzrente kürzen, falls übergeordnete Ziele (zB das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung) oder das Gleichbehandlungsgebot das eindeutig erfordern und der konkrete Eingriff angemessen und innert nützlicher Frist wirksam ist. Das traf hier zu, weil die Vorsorgeeinrichtung anders nicht sanierungsfähig gewesen wäre.