Das BGer erwähnt im vorliegenden Urteil, dass der Anspruch auf einen Vertragsabschluss, der sich aus einem Vorvertrag ergibt, jedenfalls hier nicht abtretbar ist:
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es beim Abschluss eines Architektur- oder Ingenieurvertrags regelmässig auf die Persönlichkeit des Kontrahenten ankommt, namentlich vorliegend, wo das Planungsteam, dem die Beschwerdeführerin angehörte, den vorvertraglichen Anspruch als Siegerin eines Projektwettbewerbs erworben hat. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Anspruch auf Vertragsabschluss somit nur dem Planungsteam bzw. dessen Mitgliedern zustand, nicht aber weiteren Drittpersonen, ist ohne weiteres nachvollziehbar.
Die in der Lehre vertretene Ansicht, vorvertragliche Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags sei generell nicht abtretbar, brauchte das BGer nicht zu prüfen. Die Vorinstanz, das OGer LU, hatte dies so festgehalten:
Sie begründete dies damit, dass der aus einem Vorvertrag resultierende Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags regelmässig nicht abtretbar sei, da im Vorvertrag die Persönlichkeit des Kontrahenten, der den Hauptvertrag abschliessen solle, von Bedeutung sei. Unter Hinweis auf eine entsprechende Lehrmeinung (KRAMER, […]; BECKER, […]) sowie auf BGE 84 II 13 E. 3 nahm sie an, eine Änderung der Person des Gegenkontrahenten bedeute hier eine Änderung des Leistungsinhalts.