4A_220/2012: vorvertraglicher Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags hier nicht abtretbar

Das BGer erwäh­nt im vor­liegen­den Urteil, dass der Anspruch auf einen Ver­tragsab­schluss, der sich aus einem Vorver­trag ergibt, jeden­falls hier nicht abtret­bar ist:

Der Vorin­stanz ist beizupflicht­en, dass es beim Abschluss eines Architek­tur- oder Inge­nieurver­trags regelmäs­sig auf die Per­sön­lichkeit des Kon­tra­hen­ten ankommt, namentlich vor­liegend, wo das Pla­nung­steam, dem die Beschw­erde­führerin ange­hörte, den vorver­traglichen Anspruch als Siegerin eines Pro­jek­twet­tbe­werbs erwor­ben hat. Der Schluss der Vorin­stanz, dass der Anspruch auf Ver­tragsab­schluss somit nur dem Pla­nung­steam bzw. dessen Mit­gliedern zus­tand, nicht aber weit­eren Drittper­so­n­en, ist ohne weit­eres nachvollziehbar.

Die in der Lehre vertretene Ansicht, vorver­tragliche Anspruch auf Abschluss des Hauptver­trags sei generell nicht abtret­bar, brauchte das BGer nicht zu prüfen. Die Vorin­stanz, das OGer LU, hat­te dies so festgehalten:

Sie begrün­dete dies damit, dass der aus einem Vorver­trag resul­tierende Anspruch auf Abschluss des Hauptver­trags regelmäs­sig nicht abtret­bar sei, da im Vorver­trag die Per­sön­lichkeit des Kon­tra­hen­ten, der den Hauptver­trag abschliessen solle, von Bedeu­tung sei. Unter Hin­weis auf eine entsprechende Lehrmei­n­ung (KRAMER, […]; BECKER, […]) sowie auf BGE 84 II 13 E. 3 nahm sie an, eine Änderung der Per­son des Gegenkon­tra­hen­ten bedeute hier eine Änderung des Leis­tungsin­halts.