I 725/06: Anspruch auf bauliche Massnahmen in den Wohnungen beider Eltern (amtl. Publ.)

Strit­tig war, ob Hil­f­s­mit­tel für die Selb­st­sorge nach HVI Anhang Ziff. 14.01, 14.04 und 14.05 in ein­er zweit­en Woh­nung, in der der Ver­sicherte einen Teil seines Lebens ver­bringt, eben­falls bezahlt wer­den müssen. Die Vorin­stanz hat­te die Frage verneint und damit den durch das Grun­drecht auf Fam­i­lie geschützten Anspruch auf Verkehr mit seinen bei­den Eltern verletzt.

Im Lichte des Dargelegten greift die Argu­men­ta­tion von Vorin­stanz und Beschw­erdegeg­ner­in, es beste­he kein Anspruch auf Hil­f­s­mit­tel in ein­er zweit­en Woh­nung, in dieser apodik­tis­chen Fas­sung zu kurz. Sie trifft zweifel­los zu für Ferien­woh­nun­gen oder andere Woh­nun­gen, in denen sich jemand nur ganz spo­radisch aufhält. Vor­liegend ist jedoch zu berück­sichti­gen, dass der Beschw­erde­führer einen durch das Grun­drecht auf Fam­i­lie geschützten Anspruch auf Verkehr mit seinen bei­den Eltern hat, dies auch dann, wenn die Beziehung zwis­chen den Eltern been­det ist, die Eltern nicht mehr zusam­men­leben oder geschieden sind (…). Der Anspruch kann fak­tisch nicht ver­wirk­licht wer­den, wenn der Beschw­erde­führer infolge sein­er Behin­derung im Haus des Vaters nicht leben kann.”

Daher darf eine Eingliederungs­mass­nahme nicht ver­weigert wer­den, wenn ohne sie der grun­drechtlich geschützte Aufen­thalt des Beschw­erde­führers beim Vater völ­lig verun­möglicht würde.
Allerd­ings:

Angesichts des Umstands, dass es sich beim Wohn­haus des Vaters um die zweite vom Beschw­erde­führer benutzte Woh­nung han­delt, beste­ht nur Anspruch auf einen behin­derungs­gerecht­en Umbau in ein­fach­ster Aus­führung, welch­er unter Berück­sich­ti­gung der dem Vater zumut­baren Hil­festel­lun­gen dem Beschw­erde­führer den Aufen­thalt in dessen Haus ger­ade noch ermöglicht.”