Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Ausländers, der wegen Täuschung der Behörde nach Art. 118 Abs. 1 AuG verurteilt worden war, gutgeheissen und ihn mit Urteil vom 25. Oktober 2010 (6B_497/2010) freigesprochen.
Der Beschwerdeführer hatte ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau gestellt und einen Mietvertrag für eine 3‑Zimmer-Wohnung beigefügt. Nachdem der Antrag bewilligt worden war, kündigte er die Wohnung. Seitdem leben er und seine Frau zusammen mit seinen Eltern in deren 4½-Zimmer-Wohnung. Das OGer SH sah darin eine Täuschung der zuständigen Behörde, weil die kantonalen Merkblätter zum Familiennachzug eine “bedarfsgerechte” bzw. “angemessene” Wohnung für die ganze Familie vorsehen und eine von vier Personen bewohnte 4½-Zimmer-Wohnung dieses Kriterium nicht erfülle.
Das Bundesgericht ist anderer Ansicht. Die kantonale Behörde habe ihre Kompetenz überschritten, indem sie vom Beschwerdeführer eine eigenständige Wohnung für ihn und seine Ehefrau verlangte. Der Begriff einer “bedarfsgerechten” Wohnung dürfe nicht überstrapaziert werden, indem komfortable Platzverhältnisse gegeben sein müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Wohnsituation unterliege dem Schutzbereich der persönlichen Freiheit:
1.2 […] Eine Wohnung kann […] auch […] als “tauglich” bezeichnet werden, wenn sie von einem Ehepaar zusammen mit den Eltern des einen Ehepartners bewohnt wird. Dies zumindest dann, wenn die Wohnung über genügend Wohnfläche und eine hinreichende Anzahl Räume verfügt, mithin also nicht überbelegt ist. […] Es steht der Behörde nicht zu, den Betroffenen detailliertere Auflagen zu ihrer Wohnsituation zu machen und dergestalt in ihre persönliche Freiheit einzugreifen. […] Zumindest in gewissen Kreisen ausländischer Provenienz dürfte es sodann üblich bzw. normal sein, in einem “familiären Verband” zu leben und auch so zu wohnen (und zwar auch bei in der Schweiz domizilierten Ausländern).
Abschliessend weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Merkbätter zum Familiennachzug des Kantons Schaffhausen sinnvollerweise durch einen Hinweis zu ergänzen seien, dass nicht nur eine eigenständige Wohnung als bedarfsgerecht gilt: Dies würde “sowohl einigen Gesuchstellern als auch den Behörden unnötigen Aufwand ersparen” (E. 1.3).