Zwei Polizeibeamten, die von der Vorinstanz wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig gesprochen wurden, sind vor dem Bundesgericht mit ihrer Beschwerde dagegen durchgedrungen, weil ihr Verhalten bei einer Verkehrskontrolle keine Zweckentfremdung der polizeilichen Macht darstelle. In den beiden Verfahren 6B_560/2010 und 6B_561/2010 (jeweils Urteil vom 13. Dezember 2010) erkannte das Bundesgericht, dass die von den Beschwerdeführern vorgenommene Fesselung des Ehemannes der kontrollierten Autofahrerin verhältnismässig gewesen sei.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen.
2.3 […] Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). […] Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde ([…] Urteil 6B_649/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b […]).
In der vorliegenden Situation sieht das Bundesgericht diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der Beifahrer beschimpfte die Beamten, die Polizei sowie den Staat und weigerte sich, seine Ausweisdokumente vorzuzeigen. Nachdem er sich zu Fuss von dannen machen wollte, hielten sie ihn mit einem Griff am Oberarm wiederholt zurück. Als sich der Mann losreissen wollte, überwältigten sie ihn mit einem sog. “Armstreckhebel-Griff”, gingen mit ihm zu Boden und legten ihm anschliessend Handschellen an. Obwohl er sich beim Sturz verletzte, weigerte sich der Mann weiterhin, seinen Namen zu nennen, solange er in Handschellen dastehe, gab seine Personalien aber später bekannt. Die Polizisten entfernten daraufhin die Handschellen.
Die Polizisten mussten laut Bundesgericht alle zumutbaren Möglichkeiten zur Identitätsabklärung vor Ort ausschöpfen. Da sie die Fesselung erst vornahmen, nachdem sie der Beifahrer laut beschimpfte und schliesslich losreissen wollte, war die Fesselung mittels Armstreckhebel hier nicht unverhältnismässig und erfüllte das objektive Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäss Art. 312 StGB nicht (E. 2.7).