Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 10. Juli 2009 (6B_403/2009) den Entscheid des Obergerichts ZH, das den Beschwerdeführer X des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen hatte.
„1.6.1 Im Zusammenhang mit den Verrichtungen des Beschwerdeführers für die A- AG und die B‑AG hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer für beide Gesellschaften tätig war. Es habe sich dabei nicht um ein einmaliges Tätigwerden im Sinne einer blossen Gefälligkeit gehandelt, sondern um eine regelmässige und zeitaufwändige Arbeit. Hierfür erhielt er […] von beiden Gesellschaften bzw. von D geldwerte Leistungen im Sinne eines Lohns, die weit über das hinausgingen, was als „Freundschaftsdienst“ üblich sei. Diese Leistungen bestanden seitens der A‑AG darin, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung an der C‑Strasse unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde bzw. er die Miete mittels Barabhebungen von ihren Konten bezahlen konnte. Die geldwerten Leistungen der B‑AG bzw. von D umfassten Naturalleistungen (Nutzungsmöglichkeiten eines Autos inklusive Übernahme der Kosten, Benützung der Wohnung an der C‑Strasse, Finanzierung von Ferien, Kleidung und auswärtigem Essen) sowie Geldzuwendungen, welche sich unter Berücksichtigung der Finanzierung von Ferien, Kleidern und Essen auf durchschnittlich Fr. 2’500,– pro Monat beliefen. Als Grund dafür, dass der Beschwerdeführer für seine Arbeit nicht formell entlöhnt wurde, bezeichnet die Vorinstanz dessen finanzielle Situation (Lohnpfändungen, Verlustscheine) und die daraus resultierende Absicht, die Gegenleistung dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.“
Nach Auffassung des Bundesgerichts stellen die dem Beschwerdeführer zugekommenen geldwerten Leistungen der A‑AG und der B‑AG Gegenleistungen für seine Arbeitstätigkeit dar und sind somit als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 93 SchKG anzusehen. Es verwirft den Einwand des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (BGE 91 IV 69; 85 III 39; 84 IV 157; 79 III 155):
„1.6.3. […] Er verkennt, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf ankommt, ob er einen Anspruch auf Benützung der Wohnung und des Fahrzeugs bzw. auf Finanzierung von Essen, Kleidung und Ferien hatte. Massgebend ist vielmehr, dass die Wohnung und das Fahrzeug sowie die anderen Naturalzuwendungen Gegenleistungen bzw. Entgelt für seine Arbeitstätigkeit bildeten. Dabei ist für die Gültigkeit der Lohnpfändung im Sinne von Art. 93 SchKG nicht nötig […], dass diese geldwerten Zuwendungen, die den Verdienst des Betreibungsschuldners ausmachen, rechtlich geschuldet oder wenigstens aufgrund einer sittlichen Pflicht geleistet werden.“
Der Beschwerdeführer hat diese Einkünfte nach Ansicht des Bundesgerichts auch verheimlicht, indem er den Betreibungsbeamten nicht darüber aufklärte, dass er für die A‑AG und die B‑AG arbeitete und er Gegenleistungen für seine Arbeitstätigkeit erhielt, sondern nur unvollständige bzw. irreführende Angaben machte und sich sein Arbeitsentgelt zur Hauptsache in Naturalien ausbezahlen liess und nicht formell als Lohn (welcher buchhalterisch erfasst worden wäre). Dieses Tun habe dem Beschwerdeführer erlaubt, Einkommen und Vermögenswerte unbeschadet an den laufenden Pfändungen vorbeizuschleusen, und sei vom Betreibungsbeamten nur schwer durchschaubar gewesen:
„1.6.4. [Der Beschwerdeführer] verkennt, dass der Betreibungsbeamte unter den gegebenen Umständen, insbesondere aufgrund der irreführenden Angaben des Beschwerdeführers, keine weiteren Untersuchungshandlungen bzw. Nachforschungen hinsichtlich anderer möglicher Einkommensquellen oder Vermögenswerte anstellen musste. Hinzu kommt, dass es […] auch nicht Aufgabe eines Betreibungsbeamten sein kann, einen Schuldner zu überwachen bzw. darauf zu achten, ob und wie oft sich dieser am angemeldeten ordentlichen Wohnsitz aufhält bzw. wie er zu den Pfändungsvollzügen erscheint bzw. ob er hierzu allenfalls mit einem Auto vorfährt.“