Eine Krankentaggeldversicherung warf der Versicherungsnehmerin vor, sie gehe in einer von ihr gemieteten Wohnung einer Tätigkeit als Kosmetikerin nach und bilde eine Lehrtochter aus. Sie stellte deshalb ihre Leistungen gestützt auf Art. 40 VVG ein. Das Bundesgericht schützte jedoch die Auffassung der Versicherungsnehmerin, wonach blosse Vorbereitungshandlungen zur späteren Erwerbstätigkeit nicht von Art. 40 VVG erfasst werden (Urteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015, E. 4.3):
“Wie die Vorinstanz festgehalten hat, bestreitet die
Beschwerdeführerin nicht, dass sie […]
eine 4,5‑Zimmer-Wohnung mietet, deren Nutzung als Kosmetikstudio im
Mietvertrag explizit erwähnt wurde. Ebenso wenig bestreitet sie, dass
sie sich beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Betriebliche
Bildung, hat registrieren und sie […] offiziell
eine Lehrtochter in ihrem Betrieb hat eintragen lassen. Mit ihrer
Beschwerde macht sie aber hauptsächlich geltend, in der fraglichen Zeit
keine Kundinnen empfangen zu haben, weshalb weder der Tatbestand des
Betrugs erfüllt, noch ein Fall von Art. 40 VVG gegeben sei.Dabei bringt sie zu Recht vor, dass Art. 40 VVG
nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Versicherte Tatsachen
verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die
Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können.
Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von
Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; der
Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung
des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten […]. Für die Anwendbarkeit von Art. 40 VVG
reicht es somit nicht, dass die Beschwerdeführerin blosse
Vorbereitungshandlungen für die spätere Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit trifft und diese Vorbereitungshandlungen nicht
mitteilt. Vielmehr müsste sie während der Leistungsdauer der
Beschwerdegegnerin tatsächlich eine (neue) Erwerbstätigkeit aufgenommen
haben und dieser nachgehen, wenn auch nur teilzeitlich. Nur dies würde
die Beschwerdegegnerin berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten und das
Geleistete zurückverlangen. […]”