4A_680/2014: Vorbereitungshandlungen zur späteren Erwerbstätigkeit kein Fall von Art. 40 VVG

Eine Kranken­taggeld­ver­sicherung warf der Ver­sicherungsnehmerin vor, sie gehe in ein­er von ihr gemieteten Woh­nung ein­er Tätigkeit als Kos­metik­erin nach und bilde eine Lehrtochter aus. Sie stellte deshalb ihre Leis­tun­gen gestützt auf Art. 40 VVG ein. Das Bun­des­gericht schützte jedoch die Auf­fas­sung der Ver­sicherungsnehmerin, wonach blosse Vor­bere­itung­shand­lun­gen zur späteren Erwerb­stätigkeit nicht von Art. 40 VVG erfasst wer­den (Urteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015, E. 4.3):

“Wie die Vorin­stanz fest­ge­hal­ten hat, bestre­it­et die
Beschw­erde­führerin nicht, dass sie […]
eine 4,5‑Zimmer-Wohnung mietet, deren Nutzung als Kos­metik­stu­dio im
Mietver­trag expliz­it erwäh­nt wurde. Eben­so wenig bestre­it­et sie, dass
sie sich beim Mit­telschul- und Berufs­bil­dungsamt, Abteilung Betriebliche
Bil­dung, hat reg­istri­eren und sie […] offiziell
eine Lehrtochter in ihrem Betrieb hat ein­tra­gen lassen. Mit ihrer
Beschw­erde macht sie aber haupt­säch­lich gel­tend, in der fraglichen Zeit
keine Kundin­nen emp­fan­gen zu haben, weshalb wed­er der Tatbe­stand des
Betrugs erfüllt, noch ein Fall von Art. 40 VVG gegeben sei.

Dabei bringt sie zu Recht vor, dass Art. 40 VVG
nur dann zur Anwen­dung kommt, wenn die Ver­sicherte Tatsachen
ver­schweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mit­teilt, welche die
Leis­tungspflicht des Ver­sicher­ers auss­chliessen oder min­dern können.
Dabei ist nicht jede Ver­fälschung oder Ver­heim­lichung von Tat­sachen von
Bedeu­tung, son­dern nur jene, welche objek­tiv geeignet ist, Bestand oder
Umfang der Leis­tungspflicht des Ver­sicher­ers zu bee­in­flussen; der
Ver­sicher­er müsste dem Anspruchs­berechtigten bei kor­rek­ter Mitteilung
des Sachver­halts eine kleinere oder gar keine Entschädi­gung aus­richt­en […]. Für die Anwend­barkeit von Art. 40 VVG
reicht es somit nicht, dass die Beschw­erde­führerin blosse
Vor­bere­itung­shand­lun­gen für die spätere Wieder­auf­nahme einer
Erwerb­stätigkeit trifft und diese Vor­bere­itung­shand­lun­gen nicht
mit­teilt. Vielmehr müsste sie während der Leis­tungs­dauer der
Beschw­erdegeg­ner­in tat­säch­lich eine (neue) Erwerb­stätigkeit aufgenommen
haben und dieser nachge­hen, wenn auch nur teilzeitlich.
Nur dies würde
die Beschw­erdegeg­ner­in berechti­gen, vom Ver­trag zurück­zutreten und das
Geleis­tete zurückverlangen. […]”