4A_203/2012: Anwendbarkeit des alten Rechts nach fehlender Einigung im altrechtlichen Schlichtungsverfahren (amt. Publ.)

Das BGer klärt im vor­liegen­den Urteil fol­gende Stre­it­fra­gen:

  • Ist das Schlich­tungsver­fahren ein selb­st­ständi­ges Ver­fahren, das durch die Schlich­tungs­be­hörde iSv ZPO 404 I abgeschlossen wird, so dass für das anschliessende gerichtliche Ver­fahren nach Inkraft­treten der ZPO diese gilt?
  • Ist das anschliessende Gerichtsver­fahren nach altem Recht durchzuführen, wenn ein unter altem Recht recht­shängiges Schlich­tungsver­fahren zu kein­er Eini­gung führt?

Dazu das BGer:

Dem­nach ist unter “Abschluss des Ver­fahrens vor der betrof­fe­nen Instanz” im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO der Abschluss eines erstin­stan­zlichen Entscheid- oder allen­falls eines zweitin­stan­zlichen Rechtsmit­telver­fahrens zu ver­ste­hen. Nach diesem Konzept stellt das erfol­glose Schlich­tungsver­fahren als Prozessvo­raus­set­zung grund­sät­zlich die Ein­leitung des Entschei­d­ver­fahrens vor dem erstin­stan­zlichen Gericht dar.
[…]
Auf­grund dieser Recht­sprechung ist davon auszuge­hen, das bun­desrechtlich vorge­se­hene Mietschlich­tungsver­fahren, wie es vor dem Inkraft­treten der ZPO geregelt war, habe mit einem darin ergan­genen Entscheid über die Gültigkeit ein­er Kündi­gung und die Erstreck­ung des Mietver­hält­niss­es lediglich in einen pri­ma facie-Vorentscheid gemün­det, der keine “Instanz” im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO abschloss […]. Die Vorin­stanz hat somit bun­desrecht­skon­form erkan­nt, dass sich die Anrufung des Gerichts nach einem solchen Vorentscheid nach altem Recht [hier: Art. 247f Abs. 1 aOR] richtet.