Das BGer klärt im vorliegenden Urteil folgende Streitfragen:
- Ist das Schlichtungsverfahren ein selbstständiges Verfahren, das durch die Schlichtungsbehörde iSv ZPO 404 I abgeschlossen wird, so dass für das anschliessende gerichtliche Verfahren nach Inkrafttreten der ZPO diese gilt?
- Ist das anschliessende Gerichtsverfahren nach altem Recht durchzuführen, wenn ein unter altem Recht rechtshängiges Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung führt?
Dazu das BGer:
Demnach ist unter “Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz” im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO der Abschluss eines erstinstanzlichen Entscheid- oder allenfalls eines zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens zu verstehen. Nach diesem Konzept stellt das erfolglose Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung grundsätzlich die Einleitung des Entscheidverfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht dar.
[…]
Aufgrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, das bundesrechtlich vorgesehene Mietschlichtungsverfahren, wie es vor dem Inkrafttreten der ZPO geregelt war, habe mit einem darin ergangenen Entscheid über die Gültigkeit einer Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses lediglich in einen prima facie-Vorentscheid gemündet, der keine “Instanz” im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO abschloss […]. Die Vorinstanz hat somit bundesrechtskonform erkannt, dass sich die Anrufung des Gerichts nach einem solchen Vorentscheid nach altem Recht [hier: Art. 247f Abs. 1 aOR] richtet.