Das BGer hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (ZGB 394 i.V.m. ZGB 395) gegeben waren.
Das BGer verneint die Frage, obwohl unbestritten war, dass der Beschwerdeführer v.a. in finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen war, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip:
In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist […]. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art — durch die Familie, andere nahestehende Personen […] oder private oder öffentliche Dienste — schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung kann dann angezeigt sein, wenn wenn die betroffene Person über ein beträchtliches Vermögen verfügt und ohne fremde Unterstützung ernsthaft Gefahr liefe, ihre wirtschaftliche Situation in unhaltbarer Weise aufs Spiel zu setzen (Urteil 5A_836/2011, E. 2.2.2). Dies lag hier jedoch nicht vor.
Das BGer äussert sich sodann zur Auswirkung des neuen Instituts des Vorsorgeauftrags auf das Subsidiaritätsprinzip:
[…] Mit einem […] Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige Person eine andere natürliche oder eine juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Diese Möglichkeit wirkt sich auch auf das oben erwähnte Subsidiaritätsprinzip aus: Eine behördliche Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Könnte der Beschwerdeführer […] A. aber als Vorsorgebeauftragten einsetzen, so muss es ihm auch möglich sein, dessen Hilfe als noch urteilsfähige Person in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt für die Unterstützung seitens der Wohn- und Lebensgemeinschaft B. Anders zu entscheiden hiesse, dem Selbstbestimmungsrecht für den Fall der Urteilsunfähigkeit eine grössere Bedeutung beizumessen als den Befugnissen einer (noch) urteilsfähigen Person. Das aber ist nicht der Sinn des Gesetzes.