Der Kanton St. Gallen und der Kanton Thurgau waren sich uneins über die interkantonale Zuständigkeit in einer Vormundschaftssache, in der es um die Weiterführung einer sog. kombinierten Beistandschaft, d.h. einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft, ging. Strittig waren die beiden Fragen, ob (1.) die verbeiständete Person in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht wurde oder freiwillig in das Heim eingetreten ist sowie (2.) dadurch am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet wurde oder der alte Wohnsitz bestehen geblieben ist. In dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 5E_1/2011 vom 24. Oktober 2011 hat das Bundesgericht die Klage des Kantons St. Gallen gutgeheissen und den Kanton Thurgau verpflichtet, die Übernahme und Weiterführung der Beistandschaft durch die zuständige kantonale Vormundschaftsbehörde zu veranlassen.
Zum Sachverhalt: X., mit Wohnsitz in S./SG, steht unter einer kombinierten Beistandschaft der kantonalen Vormundschaftsbehörde. Aufgrund physischer und psychischer Gesundheitsprobleme kann sie ihre persönlichen Angelegenheiten und ihre Arbeit nicht mehr erledigen. Aus diesem Grund ist X. in ein Alters- und Pflegeheim in T./TG eingetreten; sie kündigte ihre Wohnung und ihre Beschäftigung in S./SG. Den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat sie im Heim gefunden, wo sie gut integriert und allseits beliebt ist. Sie nimmt aktiv am Heimleben und an örtlichen Anlässen teil. Zu ihrem früheren Wohnort pflegt sie keine institutionellen oder emotionalen Bindungen mehr.
Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist zu beachten, (1.) dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), (2.) dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB), (3.) dass eine verbeiständete Person im Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Gegensatz zu einer bevormundeten Person nicht eingeschränkt ist (Art. 25 Abs. 2 ZGB, e contrario) und (4.) dass die Unterbringung einer Person in einer Anstalt keinen Wohnsitz begründet (Art. 26 ZGB). Dass X. unter Beistandschaft steht, hat somit keinen Einfluss auf ihren Wohnsitz. Sie kann ihren Wohnsitz frei begründen und wechseln. Ihr Wohnsitz bestimmt sich primär nach Art. 23 und Art. 26 ZGB und subsidiär nach Art. 24 ZGB (E. 3.1).
Die Vertretung durch einen Beistand wird von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Person angeordnet, die der Beistandschaft bedarf (vgl. Art. 396 Abs. 1 ZGB), während die Anordnung einer Vermögensverwaltung durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes erfolgt, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertretenden Person zugefallen ist (vgl. Art. 396 Abs. 2 ZGB). Besteht eine sog. kombinierte Beistandschaft, ist für die Zuständigkeit im Einzelfall zu klären, ob die Massnahme mehr persönlichkeitsorientiert ist (Vertretung) oder das vermögensrechtliche Element (Verwaltung) im Vordergrund steht. Im Falle der kombinierten Beistandschaft über X. überwiegt das Bedürfnis nach persönlicher Betreuung (vgl. Art. 392 Ziff. 1 ZGB) die Notwendigkeit des Vermögensschutzes (vgl. Art. 393 Ziff. 2 ZGB). Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde beurteilt sich deshalb nicht nach dem Ort der Vermögensverwaltung, sondern nach dem Wohnsitz von X (E. 3.2).
Die für die Anordnung der Beistandschaft in Art. 396 Abs. 1 ZGB getroffene Regelung ist auch für die Übertragung einer Beistandschaft zu berücksichtigen, soweit es sich um eine personenbezogene Beistandschaft handelt. Hat die verbeiständete Person an einem neuen Ort rechtlichen Wohnsitz begründet, besteht für die Vormundschaftsbehörden sowohl des ursprünglichen als auch des neuen Wohnsitzes das Recht bzw. die Pflicht, eine auf Dauer angelegte, personenbezogene Beistandschaft abzugeben bzw. zu übernehmen. Entscheidend für die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde ist hier somit, ob X. mit ihrem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim einen neuen Wohnsitz in T./TG erworben hat (vgl. Art. 23 und Art. 26 ZGB) oder S./SG als ihr bisheriger Wohnsitz bestehen geblieben ist (vgl. Art. 24 ZGB) (E. 3.3).
Keinen Wohnsitz begründet gemäss Art. 26 ZGB die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs‑, Versorgungs‑, Heil- oder Strafanstalt. Als Anstalten im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Einrichtungen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen. Das Alters- und Pflegeheim, in dem X. lebt, erfüllt diese Tatbestandsvoraussetzungen. Die Sonderregelung über den „Aufenthalt in Anstalten“ gemäss Art. 26 ZGB ist auf die Bestimmung des Wohnsitzes von X. und damit für die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden zur (Weiter-)Führung der Beistandschaft anwendbar (E. 3.4).
Wer trotz Art. 26 ZGB am Ort der Anstalt Wohnsitz erwerben will, muss freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen. Strittig ist somit, ob die unter Beistandschaft stehende X. freiwillig in das Alters- und Pflegeheim eingetreten ist und in T./TG ihren rechtlichen Wohnsitz begründet hat (so der Kläger) oder ob X. im Alters- und Pflegeheim untergebracht worden ist und in T./TG auch keinen rechtlichen Wohnsitz begründet hat (so der Beklagte).
Zur ersten Frage, ob eine Unterbringung oder ein freiwilliger Eintritt vorliegt, hält das Bundesgericht fest:
4.1 Die Rechtsprechung betrachtet als “Unterbringung in einer Anstalt” die Einweisung durch Dritte. Die betroffene Person tritt nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein. Eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom “Zwang der Umstände” (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird […].
Vorliegend ist relevant, dass X. nicht nur mündig, sondern auch urteilsfähig ist. (Davon abgesehen dürfen an die Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden). Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sie das Alters- und Pflegeheim „mit Unterstützung“ bzw. „mit Hilfe“ ihres Bruders selbst ausgewählt hat. Blosse Unterstützung oder Hilfeleistung beeinträchtigt die Freiheit des Willensentschlusses nicht. Dass X. wegen ihrer Krankheit in einem dafür geeigneten Heim der intensiven Betreuung bedarf, macht ihren Eintritt in das Alters- und Pflegeheim indes weder unfreiwillig noch fremdbestimmt im Sinne der Rechtsprechung.
Zur zweiten Frage, ob ein neuer Wohnsitz erworben wurde oder der bisherige Wohnsitz bestehen blieb, stellt das Bundesgericht klar:
5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist […]. Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet konzentrieren […].
In casu ist X. gewillt, auf Dauer in dem Alters- und Pflegeheim zu leben. Das ergibt sich daraus, dass sie ihre frühere Beschäftigung und ihre bisherige Wohnung aufgegeben hat. Hinzu kommt, dass sie sich ganz auf das Leben und die Aktivitäten in dem Heim und dem neuen Wohnort konzentriert, aber keine Bindungen mehr zum bisherigen Wohnort mehr hat. Diese Indizien lassen darauf schliessen, dass sich der Lebensmittelpunkt für Dritte erkennbar nicht mehr in S./SG, sondern neu in T./TG befindet. Sie hat dort einen neuen rechtlichen Wohnsitz begründet.