Der vorliegende Fall betraf die Klage eines Alleinerben gegen seinen potentiellen, noch ungeborenen Nacherben auf Feststellung, dass der Alleinerbe nicht durch eine Nacherbschaft belastet war. Der Willensvollstrecker hatte daraufhin von der zuständigen KESB erfolglos die Errichtung einer Beistandschaft zum Schutz des potentiellen Nacherben verlangt. Das BGer bejaht die Beistandschaft und heisst die Beschwerde des Willensvollstreckers gut.
Unter altem Recht sah aZGB 393 Ziff. 3 die Errichtung einer Beistandschaft bei Ungewissheit der Erbfolge vor:
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu ernennen: […] 3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt […]
Diese Bestimmung wurde gestrichen, weil die Kindesschutzbehörde dem nasciturus nach dem neuen ZGB 544 Abs. 1bis einen Beistand ernennt, falls es seine Interessen erfordern, z.B. bei einer Interessenkollision zwischen Mutter und ungeborenem Kind. Dabei war jedoch übersehen worden, dass aZGB 393 Ziff. 3 nicht nur die Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt betraf, sondern auch die Verwaltung des Vermögens bei Ungewissheit der Erbfolge. Damit sind nach neuem Recht die Interessen einer ungeborenen Person, der eine Erbschaftssache durch Nacherbeneinsetzung oder Nachvermächtnis zugewendet wird (ZGB 545 I), nicht mehr ausdrücklich geschützt.
Dieses Problem ist nach dem vorliegenden Entscheid durch eine analoge Anwendung von ZGB 544 Abs. 1bis (und hier auch die Vormerkung der Auslieferungspflicht des Vorerben im Grundbuch) zu lösen. Demgegenüber rechtfertigte es sich im konkreten Fall — es ging lediglich um die Abwehr der Klage des Vorerben — nicht, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen bzw. den Willensvollstrecker damit zu betrauen.