4A_516/2010: Feststellungsinteresse nach Schutzrechtsverwarnung

Das BGer beschäftigt sich im vor­liegen­den Urteil mit dem Fest­stel­lungsin­ter­esse bei imma­te­ri­al­güter­rechtlichen neg­a­tiv­en Fest­stel­lungskla­gen (hier: MSchG 52) nach Schutzrechtsver­war­nun­gen:

Daraus ergibt sich, dass bei den im Imma­te­ri­al­güter­recht vork­om­menden Schutzrechtsver­war­nun­gen grund­sät­zlich von ein­er Ungewis­sheit aus­ge­gan­gen wer­den kann, die ein Fest­stel­lungsin­ter­esse für eine neg­a­tive Fest­stel­lungsklage auf Nichtver­let­zung begrün­den kann.”

Der Gegen­stand der Ungewis­sheit ist dabei vom Inhalt der Schutzrechtsver­war­nung abhängig:

Es ist daher nicht zu bean­standen, wenn die Vorin­stanz allein aus dem all­ge­meinen Vor­be­halt der “Gel­tend­machung von sämtlichen Ansprüchen” nicht auf eine recht­ser­he­bliche Ungewis­sheit der Beschw­erde­führerin­nen bezüglich finanzieller Forderun­gen der Beschw­erdegeg­ner­in schloss.”

In jedem Fall set­zt das Fest­stel­lungsin­ter­esse auch voraus, dasss die Fort­dauer der Ungewis­sheit dem Kläger nicht zuzu­muten ist. Hier schützt das BGer die Erwä­gun­gen der Vorin­stanz (HGer ZH), das die Unzu­mut­barkeit verneint hat­te. Auss­chlaggebend war, dass die Beschw­erde­führerin im Wis­sen um eine mögliche Kol­li­sion ihres Zeichens “Zurich Trust Forum” mit Zeichen der Zürich Ver­sicherungs-Gesellschaft AG bewusst in Kauf genom­men hat­te. Sie hat­te zudem keine wirtschaftlichen Aktiv­itäten oder grössere Aus­gaben vor Erhalt des ersten Ver­war­nungss­chreibens gel­tend gemacht.

Das HGer ZH hat­te zudem zu Recht auch die Inter­essen der Geg­ner­in ein­be­zo­gen und erwogen, die Marke “ZURICH” habe einen nicht bestrit­te­nen Marken­wert von rund CHF 6.5 Mia., so dass für sie wesentlich mehr auf dem Spiel ste­he als für die sich im Auf­bau befind­en­den Beschwerdeführerinnen.