Das BGer beschäftigt sich im vorliegenden Urteil mit dem Feststellungsinteresse bei immaterialgüterrechtlichen negativen Feststellungsklagen (hier: MSchG 52) nach Schutzrechtsverwarnungen:
“Daraus ergibt sich, dass bei den im Immaterialgüterrecht vorkommenden Schutzrechtsverwarnungen grundsätzlich von einer Ungewissheit ausgegangen werden kann, die ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage auf Nichtverletzung begründen kann.”
Der Gegenstand der Ungewissheit ist dabei vom Inhalt der Schutzrechtsverwarnung abhängig:
“Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz allein aus dem allgemeinen Vorbehalt der “Geltendmachung von sämtlichen Ansprüchen” nicht auf eine rechtserhebliche Ungewissheit der Beschwerdeführerinnen bezüglich finanzieller Forderungen der Beschwerdegegnerin schloss.”
In jedem Fall setzt das Feststellungsinteresse auch voraus, dasss die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht zuzumuten ist. Hier schützt das BGer die Erwägungen der Vorinstanz (HGer ZH), das die Unzumutbarkeit verneint hatte. Ausschlaggebend war, dass die Beschwerdeführerin im Wissen um eine mögliche Kollision ihres Zeichens “Zurich Trust Forum” mit Zeichen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bewusst in Kauf genommen hatte. Sie hatte zudem keine wirtschaftlichen Aktivitäten oder grössere Ausgaben vor Erhalt des ersten Verwarnungsschreibens geltend gemacht.
Das HGer ZH hatte zudem zu Recht auch die Interessen der Gegnerin einbezogen und erwogen, die Marke “ZURICH” habe einen nicht bestrittenen Markenwert von rund CHF 6.5 Mia., so dass für sie wesentlich mehr auf dem Spiel stehe als für die sich im Aufbau befindenden Beschwerdeführerinnen.