Nach einem unfreiwilligen Aufenthalt in einer privaten Klinik hatte der Patient Schadenersatz wegen beruflicher Nachteile durch den Aufenthalt und Genugtuung verlangt und die Klinik auf rund CHF 2 Mio. betrieben. Die Klinik klagte auf Feststellung, dass sie nichts schulde. Das BGer bejaht hier das Feststellungsinteresse, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht.
Das BGer fasst die Grundsätze zur Bestimmung des (negativen) Feststellungsinteresses zusammen, wenn der Gläubiger die Betreibung eingeleitet hat:
“[Feststellungsinteresse im Allgemeinen] Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist […]. Im Geschäftsleben kommt Registereinträgen über Betreibungen eine erhebliche Tragweite zu, da Betreibungsregisterauskünfte im Allgemeinen im Lichte der Erfahrungstatsache interpretiert werden, dass nur in einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen völlig grundlos betrieben wird ([Hinweis u.a. auf BGE 120 II 20 E. 3b]). […]. Zu beachten ist, dass ihrem Interesse an einem Feststellungsurteil, das die Grundlosigkeit der Betreibung festhält, das Interesse des Beschwerdeführers gegenübersteht, sich der betreibungsrechtlichen Vorkehren bedienen zu können, ohne sich damit der Gefahr auszusetzen, den Prozess über seinen Anspruch auf eine negative Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin hin vorzeitig führen zu müssen. Angesichts des Gewichts der Nachteile, welche die Betreibung für den Betriebenen nach sich ziehen kann, wird vom Gläubiger verlangt, dass er hinreichend dartut, weshalb es ihm unzumutbar wäre, den Beweis seines Anspruchs anzutreten. Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn einzig drohende Verjährung den Gläubiger veranlasst hätte, zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung Betreibung einzuleiten, bevor er willens und in der Lage gewesen wäre, die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung über seinen Anspruch aufzunehmen […].”