4A_459/2009: Feststellungsinteresse (Nichtbestehen einer Forderung; Betreibung)

Nach einem unfrei­willi­gen Aufen­thalt in ein­er pri­vat­en Klinik hat­te der Patient Schaden­er­satz wegen beru­flich­er Nachteile durch den Aufen­thalt und Genug­tu­ung ver­langt und  die Klinik auf rund CHF 2 Mio. betrieben. Die Klinik klagte auf Fest­stel­lung, dass sie nichts schulde. Das BGer bejaht hier das Fest­stel­lungsin­ter­esse, dass die in Betrei­bung geset­zte Forderung nicht besteht.

Das BGer fasst die Grund­sätze zur Bes­tim­mung des (neg­a­tiv­en) Fest­stel­lungsin­ter­ess­es zusam­men, wenn der Gläu­biger die Betrei­bung ein­geleit­et hat:

[Fest­stel­lungsin­ter­esse im All­ge­meinen] Namentlich bei neg­a­tiv­en Fest­stel­lungskla­gen ist zudem auch auf die Inter­essen des Beklagten Rück­sicht zu nehmen. Wer auf Fest­stel­lung klagt, dass eine Forderung nicht beste­ht, zwingt damit den beklagten Gläu­biger zu vorzeit­iger Prozess­führung. Damit wird die Regel durch­brochen, dass grund­sät­zlich der Gläu­biger und nicht der Schuld­ner den Zeit­punkt für die Gel­tend­machung eines Anspruchs bes­timmt. Der vorzeit­ige Prozess kann den Gläu­biger benachteili­gen, wenn er zur Bewe­is­führung gezwun­gen wird, bevor er dazu bere­it und in der Lage ist […]. Im Geschäft­sleben kommt Reg­is­tere­in­trä­gen über Betrei­bun­gen eine erhe­bliche Trag­weite zu, da Betrei­bungsreg­is­ter­auskün­fte im All­ge­meinen im Lichte der Erfahrungstat­sache inter­pretiert wer­den, dass nur in ein­er ver­schwindend kleinen Anzahl von Fällen völ­lig grund­los betrieben wird ([Hin­weis u.a. auf BGE 120 II 20 E. 3b]). […]. Zu beacht­en ist, dass ihrem Inter­esse an einem Fest­stel­lung­surteil, das die Grund­losigkeit der Betrei­bung fes­thält, das Inter­esse des Beschw­erde­führers gegenüber­ste­ht, sich der betrei­bungsrechtlichen Vorkehren bedi­enen zu kön­nen, ohne sich damit der Gefahr auszuset­zen, den Prozess über seinen Anspruch auf eine neg­a­tive Fest­stel­lungsklage der Beschw­erdegeg­ner­in hin vorzeit­ig führen zu müssen. Angesichts des Gewichts der Nachteile, welche die Betrei­bung für den Betriebe­nen nach sich ziehen kann, wird vom Gläu­biger ver­langt, dass er hin­re­ichend dar­tut, weshalb es ihm unzu­mut­bar wäre, den Beweis seines Anspruchs anzutreten. Unzu­mut­barkeit in diesem Sinne ist ins­beson­dere dann anzunehmen, wenn einzig dro­hende Ver­jährung den Gläu­biger ver­an­lasst hätte, zum Zwecke der Ver­jährung­sun­ter­brechung Betrei­bung einzuleit­en, bevor er wil­lens und in der Lage gewe­sen wäre, die eigentliche rechtliche Auseinan­der­set­zung über seinen Anspruch aufzunehmen […].”