2C_614/2011: Weltenbummler auf hoher See behält seinen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz (amtl. Publ.)

Die Eheleute X. wohn­ten gemein­sam in Münchenstein/BL. Der Ehe­mann meldete sich im Jan­u­ar 2005 bei der Gemeinde auf den 15. März 2005 ab und gab als neue Adresse “Wel­tenbumm­ler” an, während die Ehe­frau in München­stein blieb.

Der Ehe­mann hält sich im Aus­land auf seinem Segelschiff auf, wird regelmäs­sig von sein­er Ehe­frau besucht und hat kein­er­lei Absicht, in näch­ster Zeit in die Schweiz zurück­zukehren. Die Eheleute bestre­it­en aber ihren Leben­sun­ter­halt aus den gemein­samen Mit­teln, der Ehe­mann hat in der Schweiz eine Kranken­ver­sicherung beibehal­ten und er wick­elt über die Schweiz ver­schiedene Dien­stleis­tun­gen ab (wie Kred­itkarte, Bank, Tele­fon). In der Schweiz haben die Eheleute zudem Grundbe­sitz. Ausser­dem hat der Ehe­mann der Schweiz auch in per­sön­lich­er Hin­sicht nicht defin­i­tiv den Rück­en gekehrt, da er der Beschw­erdegeg­ner­in zufolge “Ver­wandten und Bekan­nten von Zeit zu Zeit” Besuche abstattet.

Im Herb­st 2006 ver­an­lagte die Steuerver­wal­tung des Kan­tons Basel-Land­schaft die Ehe­frau für die Staats- und die direk­te Bun­dess­teuer 2005. Dabei rech­nete sie ihr die Einkom­mens- und Ver­mö­gen­san­teile ihres Ehe­mannes auf. Das bestätigte sie mit Ein­spracheentschei­den vom 13. März 2007.

Nach ver­schiede­nen Ver­fahren entsch­ied das BGer, dass der Ehe­mann nach der Abmel­dung in der Schweiz keinen neuen Wohn­sitz im Aus­land begrün­det habe und deshalb in der Schweiz steuerpflichtig bleibe.

(E. 3.3) Das Bun­des­gericht hat in kon­stan­ter Prax­is aus­ge­führt, dass für eine Wohn­sitzver­legung ins Aus­land nicht genügt, die Verbindun­gen zum bish­eri­gen Wohn­sitz zu lösen; entschei­dend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umstän­den ein neuer Wohn­sitz begrün­det wor­den ist. […] Nach wie vor gilt grund­sät­zlich, dass nie­mand an mehreren Orten zugle­ich Wohn­sitz haben kann. Gle­icher­massen bleibt — wie nach altem Recht — der ein­mal begrün­dete Wohn­sitz grund­sät­zlich bis zum Erwerb eines neuen beste­hen (sog. “réma­nence du domi­cile”). Nicht entschei­dend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bish­eri­gen Wohnort abgemeldet oder diesen ver­lassen hat. Beg­ibt er sich ins Aus­land, so hat er die direk­te Bun­dess­teuer zu entricht­en, bis er nach­weis­bar im Aus­land einen neuen Wohn­sitz begrün­det. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Miss­brauchs­ge­fahr nach sich ziehen [Zitate].

In E. 3.5 und 3.6 set­zt sich das BGer mit der Kri­tik aus der Lehre auseinan­der, kommt aber zum Schluss, dass an der bish­eri­gen Prax­is festzuhal­ten ist.

(E 3.6.1) Zum einen ist für die Anwen­dung von Art. 24 Abs. 1 ZGB ent­ge­gen der Ansicht der Vorin­stanz nicht erforder­lich, dass die betrof­fene Per­son die Absicht hat, einen neuen Wohn­sitz zu begrün­den. Vielmehr ist Art. 24 ZGB die pos­i­tivrechtliche Ver­ankerung des Grund­satzes der Notwendigkeit eines Wohn­sitzes ein­er natür­lichen Per­son. Jede Per­son soll prinzip­iell einem Wohn­sitz zuge­ord­net wer­den. Nie­mand soll sich ein­er Rechtswirkung durch die Einrede entziehen, er habe nir­gends Wohn­sitz [Zitate].
Zum anderen mag zutr­e­f­fen, dass das Einkom­menss­teuer­recht zunächst grund­sät­zlich auf den tat­säch­lichen Wohn­sitz abstellt (vgl. E. 3.2 hier­vor). Dementsprechend weist die erste Vari­ante von Art. 3 Abs. 2 DBG darauf hin, dass ein steuer­rechtlich­er Wohn­sitz in der Schweiz beste­ht, wenn sich der Betr­e­f­fende hier mit der Absicht dauern­den Verbleibens aufhält. Nach der zweit­en Vari­ante dieser Bes­tim­mung kann aber auch das Bun­desrecht ein­er Per­son einen Wohn­sitz zuweisen und damit vom fak­tis­chen Wohnort abwe­ichen (z.B. nach Art. 25 ZGB für Kinder unter elter­lich­er Sorge oder bevor­mundete Per­so­n­en [Zitate]). Daraus erhellt zunächst, dass im Einkom­menss­teuer­recht nicht allein der fak­tis­che Wohn­sitz mass­gebend ist. Mit Blick auf den aus­drück­lichen Ver­weis auf das Bun­desrecht ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vorin­stanz im Übri­gen das im Steuer­recht gel­tende Legal­ität­sprinzip (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 131 II 562 E. 3.1 S. 565) gewahrt.

(E 3.6.2) Für die analoge Anwen­dung des Art. 24 Abs. 1 ZGB im inter­na­tionalen Ver­hält­nis spricht der Grund­satz der Ein­heit der Recht­sor­d­nung. Zwar mag im Steuer­recht — beim Vor­liegen beson­der­er Gründe — in Aus­nah­me­fällen vom zivil­rechtlichen Wohn­sitzbe­griff abgewichen wer­den. Solche Gründe sind für die vor­liegende Sach- und Recht­slage jedoch nicht ersichtlich; der blosse Umstand, dass das DBG im Gegen­satz zum BdB­St nicht mehr aus­drück­lich auf Art. 23–26 ZGB ver­weist, genügt auf jeden Fall nicht, zumal sich auch aus den Mate­ri­alien nicht ergibt, dass der Geset­zge­ber mit der Stre­ichung des Ver­weis­es eine materielle Änderung anstreben wollte. Solange kein neuer Wohn­sitz wirk­sam begrün­det wird, kön­nen zudem berechtigte Zweifel fortbeste­hen, ob der alte Wohn­sitz wirk­lich defin­i­tiv aufgegeben wor­den ist. Für die hier vertretene Lösung spricht mithin die Rechtssicher­heit. Durch das Abstellen auf die zivil­rechtliche Regelung des Art. 24 Abs. 1 ZGB ist namentlich eine ein­fache und vorausse­hbare Regelung gegeben. Wie im bere­its zitierten Bun­des­gericht­surteil 2A.475/2003 erwäh­nt (dort E. 2.2), erlaubt diese Regelung ausser­dem, wirk­sam Rechtsmiss­bräuchen ent­ge­gen­zuwirken.
Soweit sich die Vorin­stanz auf das Urteil P.1535/1980 vom 24. Juni 1983 bezieht (aus E. 3.5 in fine und E. 4 ent­nom­men), über­sieht sie, dass Art. 3 Abs. 2 DBG — im Gegen­satz zum dama­li­gen Thur­gauer Steuerge­setz — expliz­it von einem vom “Bun­desrecht” zugewiese­nen “geset­zlichen Wohn­sitz” spricht. Zudem hat hier der Ehe­mann der Beschw­erde­führerin in ver­schieden­er Hin­sicht einen Bezug zu sein­er Heimat behal­ten. Ins­beson­dere kon­nte er jed­erzeit in die ehe­liche Woh­nung, in welch­er seine Ehe­frau lebt, zurück­kehren. Namentlich darin unter­schei­det sich der vor­liegende Sachver­halt von der Kon­stel­la­tion im Fall P.1535/1980, in welchem der Betrof­fene ledig war und sich zudem als Arbeit­nehmer in einem bes­timmten Land aufhielt und dort tätig war, weshalb ver­mutet wurde, er weise die eng­sten Verbindun­gen zu seinem aus­ländis­chen Arbeit­sort auf (vgl. auch BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57).

(E. 3.6.3) Im vor­liegen­den Fall han­delt es sich beim Steuerpflichti­gen um einen 62-jähri­gen “Wel­tenbumm­ler”. Zwar bestre­it­et er heute, irgendwelche Rück­kehrab­sicht­en zu haben. Falls sich aber beispiel­sweise sein Gesund­heit­szu­s­tand ver­schlechtern oder er in ern­sthafte finanzielle Eng­pässe ger­at­en sollte, wird er wohl kaum “auf Reisen” oder “auf hoher See” verbleiben kön­nen oder wollen. Solange er nicht im Aus­land einen per­ma­nen­ten, fes­ten Stan­dort hat, fehlt es mithin an einem Bezugspunkt, an dem sich seine Lebens­beziehun­gen neu konzen­tri­eren kön­nten. Unter diesen Umstän­den ist nicht zu bean­standen, wenn vom Weit­erbeste­hen des schweiz­erischen Steuer­dom­izils aus­ge­gan­gen wird, solange er nicht nach­weis­bar mass­ge­bliche Beziehun­gen — im Sinne der Ansäs­sigkeit — zu einem konkreten anderen Ort im Aus­land begrün­det. Solche wer­den etwa anerkan­nt, wenn der Steuerpflichtige im Aus­land besteuert wird bzw. den Nach­weis erbringt, dass er von der Steuerpflicht befre­it ist (vgl. erwäh­ntes Urteil 2C_484/2009 vom 30. Sep­tem­ber 2010 E. 3.4).

(E. 3.6.4) Die analoge Anwen­dung von Art. 24 Abs. 1 ZGB und damit die Bejahung des Fortbe­standes des Steuer­dom­izils in der Schweiz erscheint auch sachgerecht, da hier berechtigte Zweifel beste­hen, ob der Ehe­mann der Beschw­erdegeg­ner­in in der Steuer­pe­ri­ode 2005 seinen Wohn­sitz in München­stein tat­säch­lich aufgegeben hat [Hin­weis auf gemein­same Mit­tel für Leben­sun­ter­halt, Kred­itkarten etc. sowie Verwandtenbesuche].