1C_420/2010: Wohnsitz im Sinne des OHG (amtl. Publ.)

In dem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 1C_420/2010 vom 25. Jan­u­ar 2011 beschäftigt sich das Bun­des­gericht mit dem Begriff des Wohn­sitzes im Zusam­men­hang mit opfer­hil­fer­echtlichen Entschädi­gungs- und Genug­tu­ungsansprüchen. Es hält fest, dass der Wohn­sitzbe­griff des OHG grund­sät­zlich an jenen des Zivil­rechts anzulehnen sei, sich also nach den Art. 23–26 ZGB richte (E. 3.6).

Die Eltern und der Brud­er eines bei einem Verkehrsun­fall in Sau­di-Ara­bi­en ver­stor­be­nen Stu­den­ten mit schweiz­erisch­er Staat­sange­hörigkeit hat­ten Beschw­erde erhoben gegen die Abweisung ihres Gesuchs um finanzielle Leis­tun­gen nach dem OHG (vgl. Art. 11–17 aOHG), die damit begrün­det wurde, dass das Opfer seinen Wohn­sitz von der Schweiz nach Sau­di-Ara­bi­en ver­legt habe. Die Beschw­erde wurde gut­ge­heis­sen; der Entscheid wurde aufge­hoben und die Angele­gen­heit ist zur kor­rek­ten Sachver­halts­fest­stel­lung zurückgewiesen.

Ein Wohn­sitz in der Schweiz war und ist gemäss Art. 11 Abs. 3 aOHG bzw. Art. 17 Abs. 1 OHG eine Voraus­set­zung für Entschädi­gung und Genug­tu­ung, sofern sowohl der strafrechtliche Bege­hungs- als auch der Erfol­gsort im Aus­land liegen (vgl. BGE 124 II 507 E. 2b S. 508 f.). Die Vorin­stanz hat­te den Wohn­sitz primär nach Art. 20 IPRG bes­timmt, was insofern rel­e­vant war, als in inter­na­tionalen Ver­hält­nis­sen Art. 26 ZGB nicht gilt (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 IPRG). Im OHG selb­st find­et sich zwar hin­sichtlich des Wohn­sitzbe­griffs wed­er eine eigen­ständi­ge Def­i­n­i­tion noch ein aus­drück­lich­er Ver­weis auf das ZGB. Doch laut der Botschaft vom 9. Novem­ber 2005 zur Total­re­vi­sion des OHG ist ein Wohn­sitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB erforder­lich (BBl 2005 7214 Ziff. 2.2.3). Diese Auf­fas­sung wird vom Bun­des­gericht gestützt:

3.5 […] Die Anlehnung des Wohn­sitzbe­griffs des OHG an den zivil­rechtlichen Begriff ist im Sinne der Ein­heitlichkeit und Rechtssicher­heit die vorzugswürdi­ge Lösung, zumal kein Grund beste­ht, davon abwe­ichende Wohn­sitzde­f­i­n­i­tio­nen aus anderen öffentlich-rechtlichen Erlassen zu übernehmen. Im Übri­gen hat das Bun­des­gericht in sein­er bish­eri­gen Recht­sprechung den Wohn­sitz gemäss Art. 11 Abs. 3 aOHG angewen­det, ohne einen vom Zivil­recht abwe­ichen­den Begriff­s­in­halt auch nur in Erwä­gung zu ziehen (BGE 128 II 107 E. 2 S. 109 mit Hin­weisen; 122 II 315 E. 2a S. 318 […]). Eine Anlehnung an den Wohn­sitzbe­griff gemäss Art. 20 IPRG drängt sich nicht auf, zumal dem Wohn­sitzbe­griff von Art. 11 Abs. 3 aOHG nicht die Rolle eines im inter­na­tionalen Ver­hält­nis rel­e­van­ten Anknüp­fungspunk­ts zukommt.

Im vor­liegen­den Fall spielte zudem eine Rolle, dass das Opfer sein Studi­um im Aus­land ange­treten hat­te. Nach Auf­fas­sung der Vorin­stanz sei darin die Ver­legung des Lebens­mit­telpunk­tes gemäss Art. 23 ZGB zu sehen, was die Ver­mu­tung in Art. 26 ZGB wider­lege, wonach u.a. der Aufen­thalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs ein­er Lehranstalt keinen Wohn­sitz begründe. Die gegen eine Wohn­sitzver­legung sprechen­den Vor­brin­gen der Beschw­erde­führer fan­den dabei keine Berück­sich­ti­gung. Darin sah das Bun­des­gericht eine Ver­let­zung des Anspruchs auf rechtlich­es Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine unvoll­ständi­ge und unrichtige Sachver­halts­fest­stel­lung (Art. 97 Abs. 1 BGG):

3.6 […] Obwohl der Wort­laut nicht ohne Weit­eres darauf schliessen lässt, wird in Art. 26 ZGB lediglich eine wider­leg­bare Ver­mu­tung angestellt, wonach der Aufen­thalt am Stu­dienort oder in ein­er Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebens­mit­telpunkt an den fraglichen Ort ver­legt wor­den ist; Art. 26 ZGB umschreibt somit im Ergeb­nis neg­a­tiv, was Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Wohn­sitz in grund­sät­zlich­er Hin­sicht pos­i­tiv fes­thält. Die Ver­mu­tung kann umgestossen wer­den, wenn eine Per­son frei­willig in eine Anstalt ein­tritt und sich dort mit der Absicht dauern­den Verbleibens aufhält. Unter dieser Voraus­set­zung kann die Begrün­dung eines Wohn­sitzes am Anstalt­sort bejaht wer­den (BGE 134 V 236 E. 2.1 S. 239 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312 f. […]).

3.7 […] Die Bes­tim­mung des Mit­telpunk­ts der Lebens­beziehun­gen und die damit ein­herge­hende Wider­legung der Ver­mu­tung von Art. 26 ZGB erfordern eine Berück­sich­ti­gung aller konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 136 II 405 E. 4.3 S. 410 […]).