5A_88/2013: Begriff der Prozessfähigkeit gemäss Art. 67 Abs. 1 ZPO

Das Kan­ton­s­gericht Glarus erk­lärte den Beschw­erde­führer “für die vor­liegen­den zwei Prozesse sowie für alle noch hängi­gen und kün­fti­gen Ver­fahren im Zusam­men­hang mit Miete, Per­sön­lichkeitsver­let­zung sowie jeglichen Schaden­er­satz- und Genug­tu­ungs­forderun­gen vor allen Glarn­er Schlich­tungs­be­hör­den und vor dem Kan­ton­s­gericht Glarus als nicht prozess­fähig im Sinn von Art. 67 ZPO”. Das Oberg­ericht des Kan­tons Glarus wies die Beschw­erde gegen die Ver­fü­gung des Kan­ton­s­gerichts ab. Das Bun­des­gericht wider­sprach teil­weise (BGer. 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013, E. 2.1 und 2.2):

2.1 Nach Art. 67 Abs. 1 ZPO
ist prozess­fähig, wer hand­lungs­fähig ist. Der prozess­rechtliche Begriff
der Hand­lungs­fähigkeit ist dabei grund­sät­zlich der Gle­iche wie jen­er im
Zivil­recht, das heisst er set­zt neben der Mündigkeit bzw.
Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) voraus, dass der Betrof­fene urteils­fähig ist (Art. 16 ZGB).
Urteils­fähig im Sinne des Geset­zes ist dabei jede Per­son, der nicht
wegen ihres Kinde­salters, infolge geistiger Behin­derung, psychischer
Störung, Rausch oder ähn­lich­er Zustände die Fähigkeit mangelt,
ver­nun­ft­gemäss zu han­deln. Der Begriff der Urteils­fähigkeit ist damit
rel­a­tiv­er Natur, das heisst deren Vorhan­den­sein bzw. Nichtvorhandensein
hängt vom konkret zu beurteilen­den Sachver­halt ab. Ein­er Per­son kann
also die Urteils­fähigkeit nicht generell abge­sprochen wor­den. Daran
ändert nichts, dass eine Per­son namentlich wegen “dauern­der
Urteil­sun­fähigkeit” unter umfassende Bei­s­tand­schaft zu stellen ist (Art. 398 Abs. 1 ZGB). Auch in diesem Fall geht die betrof­fene Per­son bloss der Hand­lungs­fähigkeit ver­lustig (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Ein recht­skräftiger Entscheid über die Urteils­fähigkeit der ver­beistän­de­ten Per­son verbindet sich damit nicht.
 
2.2 Die Vorin­stanz hat die geschilderten Grund­sätze zumin­d­est teil­weise verkan­nt. So böte Art. 67 ZPO
allen­falls eine geset­zliche Grund­lage dafür, um in einem konkreten Fall
auf eine Klage man­gels Prozess­fähigkeit nicht einzutreten oder das
Ver­fahren bis zur Ernen­nung eines geset­zlichen Vertreters zu sistieren.
Auch unter Willkür­gesicht­spunk­ten (E. 1.2) bietet Art. 67 ZPO
aber keine Hand­habe dafür, dass sich das Gericht über die Anträge der
Parteien hin­wegset­zt und in verbindlich­er Weise dazu äussert, dass dem
Kläger auch in weit­eren hängi­gen und gar kün­fti­gen Ver­fahren die
Urteils- und damit die Prozess­fähigkeit abge­sprochen wird. Der
Entscheid, ob ein­er Per­son die Hand­lungs­fähigkeit in diesem umfassenden
Sinn ent­zo­gen wird, muss der Erwach­sen­schutzbe­hörde vor­be­hal­ten bleiben (Art. 398 Abs. 3 ZGB).
Dabei ist zu beacht­en, dass selb­st im Fall der Anord­nung einer
umfassenden Bei­s­tand­schaft eine urteils­fähige Per­son insofern
prozess­fähig bleibt, als sie Rechte ausübt, die ihr um ihrer
Per­sön­lichkeit willen zuste­hen (Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO), oder als sie das Nötige vorkehrt, wenn Gefahr in Verzug ist (Art. 67 Abs. 3 lit. b ZPO).
Die Beschw­erde ist damit insoweit gutzuheis­sen, als das vorinstanzliche
Urteil dem Beschw­erde­führer die Prozess­fähigkeit nicht nur in den
Ver­fahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 abspricht.

Bezüglich der bei­den Ver­fahren  ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 war unter Willkür­gesicht­spunk­ten nicht zu bean­standen, dass dem Beschw­erde­führer die Prozess­fähigkeit abge­sprochen wor­den war (E. 3).