Das Kantonsgericht Glarus erklärte den Beschwerdeführer “für die vorliegenden zwei Prozesse sowie für alle noch hängigen und künftigen Verfahren im Zusammenhang mit Miete, Persönlichkeitsverletzung sowie jeglichen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vor allen Glarner Schlichtungsbehörden und vor dem Kantonsgericht Glarus als nicht prozessfähig im Sinn von Art. 67 ZPO”. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts ab. Das Bundesgericht widersprach teilweise (BGer. 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013, E. 2.1 und 2.2):
2.1 Nach Art. 67 Abs. 1 ZPO
ist prozessfähig, wer handlungsfähig ist. Der prozessrechtliche Begriff
der Handlungsfähigkeit ist dabei grundsätzlich der Gleiche wie jener im
Zivilrecht, das heisst er setzt neben der Mündigkeit bzw.
Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) voraus, dass der Betroffene urteilsfähig ist (Art. 16 ZGB).
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist dabei jede Person, der nicht
wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer
Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit ist damit
relativer Natur, das heisst deren Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein
hängt vom konkret zu beurteilenden Sachverhalt ab. Einer Person kann
also die Urteilsfähigkeit nicht generell abgesprochen worden. Daran
ändert nichts, dass eine Person namentlich wegen “dauernder
Urteilsunfähigkeit” unter umfassende Beistandschaft zu stellen ist (Art. 398 Abs. 1 ZGB). Auch in diesem Fall geht die betroffene Person bloss der Handlungsfähigkeit verlustig (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Ein rechtskräftiger Entscheid über die Urteilsfähigkeit der verbeiständeten Person verbindet sich damit nicht.2.2 Die Vorinstanz hat die geschilderten Grundsätze zumindest teilweise verkannt. So böte Art. 67 ZPO
allenfalls eine gesetzliche Grundlage dafür, um in einem konkreten Fall
auf eine Klage mangels Prozessfähigkeit nicht einzutreten oder das
Verfahren bis zur Ernennung eines gesetzlichen Vertreters zu sistieren.
Auch unter Willkürgesichtspunkten (E. 1.2) bietet Art. 67 ZPO
aber keine Handhabe dafür, dass sich das Gericht über die Anträge der
Parteien hinwegsetzt und in verbindlicher Weise dazu äussert, dass dem
Kläger auch in weiteren hängigen und gar künftigen Verfahren die
Urteils- und damit die Prozessfähigkeit abgesprochen wird. Der
Entscheid, ob einer Person die Handlungsfähigkeit in diesem umfassenden
Sinn entzogen wird, muss der Erwachsenschutzbehörde vorbehalten bleiben (Art. 398 Abs. 3 ZGB).
Dabei ist zu beachten, dass selbst im Fall der Anordnung einer
umfassenden Beistandschaft eine urteilsfähige Person insofern
prozessfähig bleibt, als sie Rechte ausübt, die ihr um ihrer
Persönlichkeit willen zustehen (Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO), oder als sie das Nötige vorkehrt, wenn Gefahr in Verzug ist (Art. 67 Abs. 3 lit. b ZPO).
Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als das vorinstanzliche
Urteil dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit nicht nur in den
Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 abspricht.
Bezüglich der beiden Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 war unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit abgesprochen worden war (E. 3).