Mit Entscheid 4A_32/2016 vom 20. Dezember 2016 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (“TAS”) ab.
Im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesgericht reichte das TAS eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin bestritt die Zulässigkeit dieser Vernehmlassung mit dem Argument, dass sie nicht im Namen des Schiedsgerichts eingereicht worden sei, sondern im Namen und Auftrag des TAS, das über keine Rechtspersönlichkeit verfüge und folglich nicht prozessfähig sei. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Der Begriff der Prozessfähigkeit sei nur auf die Verfahrensparteien anwendbar (wobei das Bundesgericht beispielhaft auf Art. 59 Abs. 2 lit. c und Art. 67 ZPO verwies); eine Anwendung dieses Begriffs auf die Vorinstanz ergebe keinen Sinn. Ferner erklärte das Bundesgericht mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung, dass sich eine Partei nicht darüber beschweren könne, dass die Vernehmlassung vom Generalsekretär des TAS anstatt vom Schiedsgericht verfasst worden sei. Es bestand deshalb für das Bundesgericht keine Veranlassung, die Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen.