4A_32/2016: Zulässigkeit der vom Generalsekretär des TAS verfassten Vernehmlassung

Mit Entscheid 4A_32/2016 vom 20. Dezem­ber 2016 wies das Bun­des­gericht eine Beschw­erde gegen einen Schiedsspruch des Tri­bunal Arbi­tral du Sport (“TAS”) ab.

Im Rah­men des Schriften­wech­sels vor Bun­des­gericht reichte das TAS eine Vernehm­las­sung ein. Die Beschw­erde­führerin bestritt die Zuläs­sigkeit dieser Vernehm­las­sung mit dem Argu­ment, dass sie nicht im Namen des Schieds­gerichts ein­gere­icht wor­den sei, son­dern im Namen und Auf­trag des TAS, das über keine Rechtsper­sön­lichkeit ver­füge und fol­glich nicht prozess­fähig sei. Das Bun­des­gericht ver­warf diese Argu­men­ta­tion. Der Begriff der Prozess­fähigkeit sei nur auf die Ver­fahrensparteien anwend­bar (wobei das Bun­des­gericht beispiel­haft auf Art. 59 Abs. 2 lit. c und Art. 67 ZPO ver­wies); eine Anwen­dung dieses Begriffs auf die Vorin­stanz ergebe keinen Sinn. Fern­er erk­lärte das Bun­des­gericht mit Ver­weis auf seine frühere Recht­sprechung, dass sich eine Partei nicht darüber beschw­eren könne, dass die Vernehm­las­sung vom Gen­er­alsekretär des TAS anstatt vom Schieds­gericht ver­fasst wor­den sei. Es bestand deshalb für das Bun­des­gericht keine Ver­an­las­sung, die Vernehm­las­sung aus dem Recht zu weisen.