Gegenstand der vorliegenden Verfahren bildete die Auslegung eines Stiftungsreglements einer Vorsorgeeinrichtung mit Bezug auf die Frage, wann eine Unterstützung in erheblichem Masse vorliegt, die Anspruch auf die Todesfallkapitalien verleiht.
Zur Auslegung prüft das BGer das gleichlautende Tatbestandselement von BVG 20a I lit. a. Es hält zunächst fest, dass die Erheblichkeit auch eine zeitliche Komponente aufweist.
Zur Konkretisierung der zeitlichen Komponente verweist das BGer sodann auf die Rechtsprechung im Scheidungs- und Sozialhilferecht:
Die Dauer eines Konkubinates impliziert in verschiedenen Rechtsgebieten eine wirtschaftliche Unterstützung unter den Partnern […]: Im Scheidungsrecht etwa kann das Konkubinat eines geschiedenen Ehegatten nach drei Jahren zur Sistierung des ihm zugesprochenen Unterhaltsbeitrages führen […]. Im Bereich der Sozialhilfe wird bereits ein Konkubinat von mindestens zwei Jahren Dauer für stabil gehalten […]. Für die hier zu beantwortende Frage ist zwar nicht die Dauer des Konkubinats, sondern jene der Unterstützung massgebend. [zu den Unterschieden beider Konstellationen] Beiden Konstellationen ist jedoch immanent, dass die Beteiligten angesichts einer gefestigten Situation grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Verhältnisse, namentlich in finanzieller Hinsicht, auch in Zukunft Bestand haben. Es ist daher gerechtfertigt, für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG im zeitlichen Moment an die genannte Rechtsprechung anzuknüpfen, wobei offenbleiben kann, ob diesbezüglich die sozialhilfe- oder scheidungsrechtliche Betrachtung vorzuziehen ist […]. Damit ist in der Regel eine Unterstützungsdauer von mindestens zwei Jahren vorauszusetzen. Auch angesichts des Umstandes, dass überlebende Ehegatten resp. eingetragene Partner oder Partnerinnen und rentenberechtigte Kinder (Art. 19 ff. BVG) ihre Ansprüche ohnehin nicht als unterstützte Personen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG begründen, erscheint diese Zeitspanne nicht zu lang.