Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 23. April 2019 beschäftigte sich das BGer mit Entschädigungsansprüchen wegen Bauarbeiten. Die E. AG ist Inhaberin eines selbständigen und dauernden Baurechts für den Bau und Betrieb der Raststätte Gunzgen Nord an der Nationalstrasse A1/A2. Baurechtsgeber ist der Kanton Solothurn. Der geplante Ausbau der A1/A2 führte dazu, dass die Raststättenzufahrt temporär gesperrt werden musste. Mit Urteil vom 9. Mai 2016 wies der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 8, Entschädigungsforderungen der E. AG ab. Gegen dieses Urteil gelangte die E. AG bis vor BGer, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
In Zentrum der Auseinandersetzung vor BGer steht die Frage, ob die Baurechtsliegenschaft der E. AG bzw. ihr darauf befindlicher Betrieb übermässige Einwirkungen aus den Strassenbauarbeiten erlitten hat. Vorab listet das BGer seine enteignungsrechtliche Praxis auf und hält fest, dass es für die Übermässigkeit der vorübergehenden Immissionen und damit für das Bestehen einer Entschädigungspflicht spricht,
- wenn die Beeinträchtigung längere Dauer (Richtwert über ein halbes Jahr) anhält,
- erhebliche positive (Lärm, Staub usw.) oder negative (Zugangserschwernisse) Immissionen zu dulden sind, wobei die Intensität sich im Verlauf der Bauarbeiten ändern kann,
- die Beeinträchtigung beim Geschäft eine erhebliche Umsatzeinbusse (Richtwert 20 bis 30 %) oder einen erheblichen Zeitaufwand (wie für Reinigung) verursacht.
Zu den Immissionen im konkreten Fall hält das BGer folgendes fest:
Besonders einschneidend war die zweimonatige Totalsperrung der Zufahrt zur Raststätte Gunzgen Nord im zweiten Baujahr. Ansonsten war diese Zufahrt zwar offen, die Baustellenverhältnisse vor und bei der Zufahrt stellten sich aber jeweils nach einigen Monaten immer wieder anders dar. Am Anfang des ersten Baujahrs und dann vor allem im zweiten Baujahr war die Zufahrt erheblich erschwert. Dazwischen lag eine Zwischenphase, bei der die Zufahrt nicht anspruchsvoll war, aber wegen der noch umgebauten Fahrbahn dennoch der Eindruck einer Grossbaustelle bestand. Dazu trugen Baulärm, Staub und Erschütterungen bei. Zu einer markanten wirtschaftlichen Erholung kam es bei der Raststätte in dieser Zwischenphase nicht. Das Zusammenspiel dieser Nachteile führte — vor allem in den Geschäftsjahren 2012, 2013 und 2014 — zu einer erheblichen Umsatzeinbusse, die den Rahmen des normalen Betriebsrisikos der Raststätte übersteigt. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Entschädigungspflicht wegen übermässigen Immissionen aus den fraglichen Strassenarbeiten auf die Baurechtsliegenschaft der Beschwerdeführerin erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. (E. 7.7.)
Nicht abschliessend äussert sich das BGer zur Frage, gegen welches Gemeinwesen bzw. welche Behörde sich der enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch der E. AG richtet. Es weist die Angelegenheit in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 8, zurück.