Anlass für das Urteil des BGer vom 22. Dezember 2015 gab eine Beschwerde des Vereins Modellfluggruppe A. aus Rheinfelden/AG, welcher seit dem Jahr 1969 auf zwei Parzellen in der Landwirtschaftszone ein weder raumplanungs- noch baurechtlich bewilligtes Flugfeld für Modellflugzeuge betreibt. Nachdem die Modellfluggruppe A. im Jahr 2011 ein Baugesuch für den Betrieb des Flugfelds einreichte und gegen das Baugesuch diverse Einwendungen eingingen, setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau der Modellfluggruppe A. Frist an zur Einstellung des Flugbetriebs bis Ende Juni 2015. Dagegen gelangte die Modellfluggruppe A. an das BGer, welches die Beschwerde abweist.
Das BGer prüft in seinem Urteil, ob — und wenn ja, in welchem Umfang — das Flugfeld als bestehende zonenwidrige Anlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24c RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) in seinem Bestand geschützt ist oder ob es mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zugänglich ist. In Bezug auf Art. 24c RPG macht das BGer die folgenden Ausführungen:
Stichtag für den Vergleich zwischen dem ursprünglichen und dem heutigen Zustand der Anlage ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der 1. Juli 1972, als das Gewässerschutzgesetz in Kraft trat und damit erstmals konsequent das Bau- vom Nichtbaugebiet trennte […]. Zu vergleichen ist somit das Flugfeld in seinem ursprünglichen und dem heutigen Zustand. Nach der unbestrittenen Darstellung des Verwaltungsgerichts wurde die befestigte Piste zwischen 1998 und 2011 von rund 140 m² auf rund 371 m² erweitert. Das Flugfeld wurde zudem anfänglich von rund 10 Personen genutzt, und die verwendeten Fluggeräte wogen maximal 5 kg. Heute zählt der Verein über 80 Mitglieder, und die Fluggeräte sind bis zu 30 kg schwer (E. 3.1.).
Laut BGer gelte das Flugfeld im heutigen Zustand nicht mehr als massvolle Erweiterung des ursprünglichen Flugfelds, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG zurecht verweigert habe.
Schliesslich könne gemäss BGer auch keine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden, denn eine solche Ausnahmebewilligung setze die Bejahung der Standortgebundenheit voraus. Dies bedeute, dass mögliche Alternativ-Standorte ernsthaft hätten evaluiert werden müssen, was vorliegend nicht geschehen sei. Tatsächlich habe die Modellfluggruppe A. im Verfahren vor BGer Evaluationsberichte von verschiedenen möglichen Standorten eingereicht. Dabei handle es sich aber um unzulässige Noven, welche bereits dem Regierungsrat des Kantons Aargau hätten mitgeteilt werden können, welcher über volle Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfüge.