1C_477/2014: Ausnahmebewilligung für Modellflugzeugpiste in der Landwirtschaftszone verweigert

Anlass für das Urteil des BGer vom 22. Dezem­ber 2015 gab eine Beschw­erde des Vere­ins Mod­ell­flug­gruppe A. aus Rheinfelden/AG, welch­er seit dem Jahr 1969 auf zwei Parzellen in der Land­wirtschaft­szone ein wed­er raum­pla­nungs- noch bau­rechtlich bewil­ligtes Flugfeld für Mod­ell­flugzeuge betreibt. Nach­dem die Mod­ell­flug­gruppe A. im Jahr 2011 ein Bauge­such für den Betrieb des Flugfelds ein­re­ichte und gegen das Bauge­such diverse Ein­wen­dun­gen eingin­gen, set­zte das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Aar­gau der Mod­ell­flug­gruppe A. Frist an zur Ein­stel­lung des Flug­be­triebs bis Ende Juni 2015. Dage­gen gelangte die Mod­ell­flug­gruppe A. an das BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

Das BGer prüft in seinem Urteil, ob — und wenn ja, in welchem Umfang — das Flugfeld als beste­hende zonen­widrige Anlage ausser­halb der Bau­zone nach Art. 24c RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz, SR 700) in seinem Bestand geschützt ist oder ob es mit ein­er Aus­nah­me­be­wil­li­gung nach Art. 24 RPG zugänglich ist. In Bezug auf Art. 24c RPG macht das BGer die fol­gen­den Ausführungen:

Stich­tag für den Ver­gle­ich zwis­chen dem ursprünglichen und dem heuti­gen Zus­tand der Anlage ist nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung der 1. Juli 1972, als das Gewässer­schutzge­setz in Kraft trat und damit erst­mals kon­se­quent das Bau- vom Nicht­bauge­bi­et tren­nte […]. Zu ver­gle­ichen ist somit das Flugfeld in seinem ursprünglichen und dem heuti­gen Zus­tand. Nach der unbe­strit­te­nen Darstel­lung des Ver­wal­tungs­gerichts wurde die befes­tigte Piste zwis­chen 1998 und 2011 von rund 140 m² auf rund 371 m² erweit­ert. Das Flugfeld wurde zudem anfänglich von rund 10 Per­so­n­en genutzt, und die ver­wen­de­ten Flug­geräte wogen max­i­mal 5 kg. Heute zählt der Vere­in über 80 Mit­glieder, und die Flug­geräte sind bis zu 30 kg schw­er (E. 3.1.).

Laut BGer gelte das Flugfeld im heuti­gen Zus­tand nicht mehr als massvolle Erweiterung des ursprünglichen Flugfelds, weshalb das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Aar­gau die Bewil­li­gung gestützt auf Art. 24c RPG zurecht ver­weigert habe.

Schliesslich könne gemäss BGer auch keine Aus­nah­me­be­wil­li­gung gestützt auf Art. 24 RPG erteilt wer­den, denn eine solche Aus­nah­me­be­wil­li­gung set­ze die Bejahung der Stan­dort­ge­bun­den­heit voraus. Dies bedeute, dass mögliche Alter­na­tiv-Stan­dorte ern­sthaft hät­ten evaluiert wer­den müssen, was vor­liegend nicht geschehen sei. Tat­säch­lich habe die Mod­ell­flug­gruppe A. im Ver­fahren vor BGer Eval­u­a­tions­berichte von ver­schiede­nen möglichen Stan­dorten ein­gere­icht. Dabei han­dle es sich aber um unzuläs­sige Noven, welche bere­its dem Regierungsrat des Kan­tons Aar­gau hät­ten mit­geteilt wer­den kön­nen, welch­er über volle Kog­ni­tion in Sachver­halts- und Rechts­fra­gen verfüge.