Im zur öffentlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 14. November 2019 befasste sich das BGer im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle mit der stadtbernischen Volksinitiative “Für bezahlbare Wohnungen” (“Wohn-Initiative”). Nachdem die Stimmberechtigten der Stadt Bern die Initiative im Jahr 2014 annahmen, genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Änderung der Bauordnung und wies eine vom Hauseigentümerverband Bern und Umgebung sowie von weiteren Einsprechern erhobene Einsprache ab. Diesen Entscheid trugen der Hauseigentümerverband Bern und Umgebung und drei Privatpersonen bis vor BGer, welches die Beschwerde abweist.
Der neue Art. 16b der Bauordnung (BO), an welchem sich die Beschwerdeführer primär stossen, trägt die Überschrift “Preisgünstiger Wohnungsbau und gemeinnützige Wohnbauträger”. Die Absätze 1 und 2 lauten folgendermassen:
Abs. 1
Bei Um- und Neueinzonungen wird sichergestellt, gegebenenfalls mittels einer Überbauungsordnung, dass in den Wohnzonen (Wohnzone W, gemischte Wohnzone WG, Kernzone K) mindestens ein Drittel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der eidgenössischen Verordnung vom 26. November 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1) erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 37 der Wohnraumförderungsverordnung abgegeben wird, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet.Abs. 2
Ausgenommen sind geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen gemäss Art. 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). Das für die Planung zuständige Organ kann im Einzelfall weitere Um- und Neueinzonungen, namentlich von kleineren Arealen, von der Verpflichtung ausnehmen, preisgünstigen Wohnraum zu erstellen, oder diese Verpflichtung einschränken.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 49 BV), weil die Absätze 1 und 2 von Art. 16b BO als Massnahmen des Mieterschutzes gegen missbräuchliche Mietzinse zu qualifizieren seien, obwohl dieser Bereich durch das Obligationenrecht abschliessend geregelt werde. Das BGer ist anderer Ansicht und qualifiziert Art. 16b BO als kommunales öffentliches Recht, da die Bestimmung nur im Falle von Ein- und Umzonungen, d.h. von Nutzungsplanänderungen, relevant werde. Die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 1 und 2 BO zielten allgemein darauf ab, das knappe Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen in der Stadt Bern zu erhöhen bzw. das Bedürfnis der Bevölkerung an einem genügenden Angebot von preisgünstigen Mietwohnungen zu befriedigen. Daran bestehe ein schutzwürdiges öffentliches Interesse.
Die Beschwerdeführer sind sodann der Auffassung, dass sich Art. 16b BO nicht mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit vereinbaren lasse. Das BGer folgt dieser Ansicht nicht und hält fest, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung der beiden Grundrechte gestützt auf Art. 36 BV gegeben seien. Insbesondere sei die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff ausreichend:
Soweit vorliegend die Schwere des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie überhaupt eine formell-gesetzliche Grundlage bedingt, regeln Art. 16b Abs. 1 und 2 BO die wesentlichen Grundzüge der Verpflichtung zur Errichtung von preisgünstigem Wohnraum bzw. zur Abgabe des Bodens an eine gemeinnützige Organisation jedenfalls in ausreichend bestimmter Weise. Namentlich wird festgelegt, in welchen Fällen, mindestens in welchem Umfang und auf welche Art und Weise die Verpflichtung zur Errichtung bzw. Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum gelten soll. Auch wird festgeschrieben, dass bzw. in welchen Fällen davon Ausnahmen gemacht werden können […]. Alle Details können im Einklang mit Art. 36 Abs. 1 BV auf tieferer Normstufe und allenfalls in Sondernutzungsplänen geregelt werden. (E. 6.2.3.)