Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 3. September 2019 hatte sich das BGer mit der Rechtmässigkeit einer Baubewilligung für die Erstellung von zwei Ferienhäusern in der Gemeinde Vals zu beschäftigen. Die beiden Ferienhäuser wurden vom Gemeindevorstand Vals als touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG (Zweitwohnungsgesetz; SR 702) bewilligt (Wohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs). Der Verein Helvetia Nostra zog die Baubewilligung bis vor BGer, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
Streitig ist in erster Linie, ob das Hotel X. zusammen mit den geplanten Ferienhäusern einen einheitlichen Betrieb im Sinne von Art. 4 lit. c ZWV (Zweitwohnungsverordnung; SR 702.1) bildet, der nach einem hotelartigen Konzept betrieben wird (Art. 4 lit. b ZWV) und hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen umfasst, die typischerweise von der Mehrheit der Gäste beansprucht werden (Art. 4 .lit. a ZWV). Gemäss Auffassung des BGer setzt dies voraus,
dass die Anlage — wenn nicht eine bauliche Einheit (so Botschaft, S. 2304) — so doch zumindest einen gewissen räumlichen Zusammenhang aufweist. Werden selbständige Wohneinheiten in grösserer Entfernung von den Gemeinschaftseinrichtungen erstellt, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Mehrzahl der Gäste die dort angebotenen Dienstleistungen und Infrastrukturen auch tatsächlich beansprucht. Vorliegend sollen die Ferienwohnungen in Leis erstellt werden, einem Weiler, der knapp 300 m über Vals liegt; die Entfernung vom Hotel X. in Vals beträgt gemäss Verwaltungsgericht mindestens 3.5 km. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass viele Feriengäste das Hotel nur am Anfang und Ende ihres Aufenhalts aufsuchen, um die Wohnungsschlüssel in Empfang zu nehmen und wieder abzugeben. (E. 4.2.)
Das BGer kommt zum Schluss, dass es sich bei den geplanten Häusern um typische Ferienhäuser in grosser räumlicher Entfernung zum Hotel X. handle, mit welchem sie einzig durch einen Bewirtschaftungsvertrag verbunden seien. Dies allein genüge nicht für die Bejahung von touristisch bewirtschafteten Wohnungen. Das BGer hebt den Entscheid der Gemeinde Vals deshalb auf und weist die Baugesuche ab.
In einem zweiten Schritt äussert sich das BGer zum Antrag des Vereins Helvetia Nostra, wonach die Gemeinde Vals anzuweisen sei, die Revision des Grundzonenplans zum Zwecke der Überprüfung der Wohnbauzone einzuleiten. Die Vorinstanzen verstanden diesen Antrag als Aufforderung zum Erlass eines Bewilligungsstops bzw. einer Planungszone. Der Verein Helvetia Nostra habe jedoch — so das BGer — nicht substanziiert dargelegt, wieso die Parzellen in Leis (auf welchen die Ferienwohnungen hätten erstellt werden sollen) für eine Auszonung in Betracht gezogen werden müssten. Dies liege angesichts ihrer Grösse, ihrer Lage im unmittelbaren Anschluss an bereits überbaute Parzellen und ihrer erst vor kurzem durchgeführten Erschliessung auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. In diesem Punkt weist das BGer die Beschwerde des Vereins Helvetia Nostra deshalb ab.