1C_730/2013: Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist höher zu gewichten als die Vermögensinteressen von Guisep Fry (Hotelier des “Uto Kulm”)

Im Urteil vom 4. Juni 2014 befasst sich das BGer ein weit­eres Mal mit dem Hotel-Restau­rant Uto Kulm, welch­es auf dem Gebi­et der Gemeinde Stal­likon ausser­halb der Bau­zone liegt. Bere­its mit Urteil 1C_328/2010 vom 7. März 2011 hat das BGer recht­skräftig entsch­ieden, dass für zahlre­iche, vom Betreiber des Hotel-Restau­rants erstellte Baut­en keine nachträgliche bau­rechtliche Bewil­li­gung erteilt wer­den könne. Im Mai 2011 beschloss die Bau- und Pla­nungskom­mis­sion Stal­likon, dass die Hotel Uto Kulm AG innert sechs Monat­en ab Recht­skraft ihres Entschei­ds den voll­ständi­gen Abbruch der nicht bewil­ligten Baut­en vorzunehmen habe. In der Folge stützte das Bau­rekurs­gericht des Kan­tons Zürich den Entscheid der Bau- und Pla­nungskom­mis­sion Stal­likon und dro­hte für den Fall, dass der Rück­bau nicht inner­halb von sechs Monat­en erfolge, die Ersatzvor­nahme durch die Baube­hörde auf Kosten der Hotel Uto Kulm AG an. Das von der Hotel Uto Kulm AG angerufene BGer weist die Beschw­erde ab.

Vor­ab macht die Beschw­erde­führerin gel­tend, dass das Ver­fahren zu sistieren sei, bis über den kan­tonalen Gestal­tungs­plan Uto Kulm recht­skräftig entsch­ieden wor­den sei. Obwohl das Ver­fahren aus Grün­den der Zweck­mäs­sigkeit aus­ge­set­zt wer­den kann (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG) führt das BGer aus, dass der Regierungsrat den kan­tonalen Gestal­tungs­plan auf Beschw­erde hin wieder aufge­hoben habe. Da deshalb unklar sei, ob ein Gestal­tungs­plan in Kraft treten wird, auf dessen Grund­lage die vom Abbruch­be­fehl betrof­fe­nen, unbe­wil­ligten Baut­en ganz oder teil­weise bewil­ligt wer­den kön­nten, sei der Antrag auf Sistierung des bun­des­gerichtlichen Ver­fahrens abzuweisen. 

Im Zen­trum des Urteils ste­ht jedoch die Frage, ob der Abbruch­be­fehl dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit genügt. Dazu sagt das BGer, dass der Abbruch­be­fehl der Wieder­her­stel­lung des bau­recht­skon­for­men Zus­tands diene. Er solle die rechts­gle­iche Anwen­dung und Durch­set­zung der Bau­vorschriften sowie des Raum­pla­nungsrechts sich­er­stellen und stelle eine hier­für geeignete Mass­nahme dar. Und weiter:

Die unbe­wil­ligten Erweiterungs­baut­en ausser­halb der Bau­zone ste­hen im Wider­spruch zum Grund­satz der Tren­nung des Bauge­bi­ets vom Nicht­bauge­bi­et. Wed­er ins­ge­samt noch in Bezug auf die einzel­nen baulichen Mass­nah­men kann die Abwe­ichung vom Gesetz als ger­ingfügig beze­ich­net wer­den, zumal es sich beim Grund­satz der Tren­nung des Bauge­bi­ets vom Nicht­bauge­bi­et um ein grundle­gen­des Prinzip des Raum­pla­nungsrechts han­delt und das öffentliche Inter­esse an der Wieder­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zus­tands stark zu gewicht­en ist, wenn es darum geht, diesem Grund­satz Gel­tung zu ver­schaf­fen […]. Dies gilt umso mehr, wenn sich die unbe­wil­ligten Baut­en wie vor­liegend nicht nur ausser­halb der Bau­zo­nen, son­dern überdies auf dem Gebi­et eines Objek­ts befind­en, welch­es im Bun­desin­ven­tar der Land­schaften und Natur­denkmäler von nationaler Bedeu­tung enthal­ten ist […]. Dem öffentlichen Inter­esse an der Wieder­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zus­tands ste­hen Ver­mö­gensin­ter­essen der Beschw­erde­führerin ent­ge­gen. Zu den Kosten für die Erweiterungs­baut­en, die auf­grund der in der Zwis­chen­zeit erziel­ten Mass­nah­men allerd­ings min­destens teil­weise amor­tisiert sein dürften, kom­men die Rück­baukosten hinzu. Ausser­dem ist davon auszuge­hen, dass der Beschw­erde­führerin Ein­nah­men ent­ge­hen, weil sie die Ter­rassen kün­ftig nicht mehr gle­ich wie heute nutzen kann. Nach dem Gesagten muss die nicht gut­gläu­bige Beschw­erde­führerin allerd­ings in Kauf nehmen, dass die ihr aus dem Abbruch­be­fehl erwach­senden Nachteile nur in ver­ringertem Masse berück­sichtigt wer­den (E. 8.3.2.).

 Siehe dazu auch die Berichter­stat­tung der NZZ.