Im Urteil vom 4. Juni 2014 befasst sich das BGer ein weiteres Mal mit dem Hotel-Restaurant Uto Kulm, welches auf dem Gebiet der Gemeinde Stallikon ausserhalb der Bauzone liegt. Bereits mit Urteil 1C_328/2010 vom 7. März 2011 hat das BGer rechtskräftig entschieden, dass für zahlreiche, vom Betreiber des Hotel-Restaurants erstellte Bauten keine nachträgliche baurechtliche Bewilligung erteilt werden könne. Im Mai 2011 beschloss die Bau- und Planungskommission Stallikon, dass die Hotel Uto Kulm AG innert sechs Monaten ab Rechtskraft ihres Entscheids den vollständigen Abbruch der nicht bewilligten Bauten vorzunehmen habe. In der Folge stützte das Baurekursgericht des Kantons Zürich den Entscheid der Bau- und Planungskommission Stallikon und drohte für den Fall, dass der Rückbau nicht innerhalb von sechs Monaten erfolge, die Ersatzvornahme durch die Baubehörde auf Kosten der Hotel Uto Kulm AG an. Das von der Hotel Uto Kulm AG angerufene BGer weist die Beschwerde ab.
Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis über den kantonalen Gestaltungsplan Uto Kulm rechtskräftig entschieden worden sei. Obwohl das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG) führt das BGer aus, dass der Regierungsrat den kantonalen Gestaltungsplan auf Beschwerde hin wieder aufgehoben habe. Da deshalb unklar sei, ob ein Gestaltungsplan in Kraft treten wird, auf dessen Grundlage die vom Abbruchbefehl betroffenen, unbewilligten Bauten ganz oder teilweise bewilligt werden könnten, sei der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Im Zentrum des Urteils steht jedoch die Frage, ob der Abbruchbefehl dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt. Dazu sagt das BGer, dass der Abbruchbefehl der Wiederherstellung des baurechtskonformen Zustands diene. Er solle die rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften sowie des Raumplanungsrechts sicherstellen und stelle eine hierfür geeignete Massnahme dar. Und weiter:
Die unbewilligten Erweiterungsbauten ausserhalb der Bauzone stehen im Widerspruch zum Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Weder insgesamt noch in Bezug auf die einzelnen baulichen Massnahmen kann die Abweichung vom Gesetz als geringfügig bezeichnet werden, zumal es sich beim Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet um ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts handelt und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stark zu gewichten ist, wenn es darum geht, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen […]. Dies gilt umso mehr, wenn sich die unbewilligten Bauten wie vorliegend nicht nur ausserhalb der Bauzonen, sondern überdies auf dem Gebiet eines Objekts befinden, welches im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung enthalten ist […]. Dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stehen Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin entgegen. Zu den Kosten für die Erweiterungsbauten, die aufgrund der in der Zwischenzeit erzielten Massnahmen allerdings mindestens teilweise amortisiert sein dürften, kommen die Rückbaukosten hinzu. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin Einnahmen entgehen, weil sie die Terrassen künftig nicht mehr gleich wie heute nutzen kann. Nach dem Gesagten muss die nicht gutgläubige Beschwerdeführerin allerdings in Kauf nehmen, dass die ihr aus dem Abbruchbefehl erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (E. 8.3.2.).
Siehe dazu auch die Berichterstattung der NZZ.