Vor BGer war die Auslegung des Gemeinsamen Tarifs 3a 2008–2013 (Hintergrundmusik) und seine Anwendung auf die Radio- und Fernsehnutzung in Ferienhäusern, Hotel- und Spitalzimmern. Das BGer hält fest, dass bei der Auslegung der Gemeinsamen Tarife der Grundsatz “in dubio contra stipulatorem” gilt:
[…] Zutreffend ist aber die Auffassung der Vorinstanz, dass gerade dann, wenn — allenfalls auch rechtmässig — gewisse Nutzerkreise nicht in die Verhandlungen einbezogen wurden, eine restriktive Auslegung des Tarifs angezeigt ist. Dafür spricht die für die Vertragsauslegung geltende Maxime “in dubio contra stipulatorem” […]: Von den Verwertungsgesellschaften, welche in aller Regel die Tarifentwürfe ausformulieren und vorschlagen, ist zu verlangen, dass sie darin die vergütungspflichtigen Verwendungen genügend präzise regeln.
Ferienhäusern, Hotels und Spitäler sind im GT 3a nicht ausdrücklich genannt. Zwar ist die Aufzählung des GT 3a nicht abschliessend. Dass diese Lokalitäten nicht genannt sind, stütze aber die Auffassung der Vorinstanz, dass nur Räume umfasst sind, die in der Regel der Öffentlichkeit oder doch einem grösseren, unbestimmten Personenkreis zugänglich sind. Ausserdem ist Hintergrundmusik nicht nur eine Seuche, sondern eine Sendung, die begleitend zu einer anderen Aktivität wahrgenommen werde; sie zu sehen oder zu hören ist nicht selbständiger Zweck. Dies sei auf Hintergrund-Unterhaltung etwa in Verkaufsläden zugeschnitten, aber kaum auf den Radio- oder TV-Konsum eines Hotel- oder Spitalgastes oder des Mieters einer Ferienwohnung.
Im Ergebnis ist der GT 3a daher auf die Radio- und Fernsehnutzung in Ferienhäusern, Hotel- und Spitalzimmern nicht anwendbar.