2C_580/2012: GT 3a auf Radio- und Fernsehnutzung in Ferienhäuser, Hotels und Krankenhäuser nicht anwendbar

Vor BGer war die Ausle­gung des Gemein­samen Tar­ifs 3a 2008–2013 (Hin­ter­grund­musik) und seine Anwen­dung auf die Radio- und Fernsehnutzung in Ferien­häusern, Hotel- und Spi­talz­im­mern. Das BGer hält fest, dass bei der Ausle­gung der Gemein­samen Tar­ife der Grund­satz “in dubio con­tra stip­u­la­torem” gilt:

[…] Zutr­e­f­fend ist aber die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, dass ger­ade dann, wenn — allen­falls auch recht­mäs­sig — gewisse Nutzerkreise nicht in die Ver­hand­lun­gen ein­be­zo­gen wur­den, eine restrik­tive Ausle­gung des Tar­ifs angezeigt ist. Dafür spricht die für die Ver­tragsausle­gung gel­tende Maxime “in dubio con­tra stip­u­la­torem” […]: Von den Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, welche in aller Regel die Tar­ifen­twürfe aus­for­mulieren und vorschla­gen, ist zu ver­lan­gen, dass sie darin die vergü­tungspflichti­gen Ver­wen­dun­gen genü­gend präzise regeln.

Ferien­häusern, Hotels und Spitäler sind im GT 3a nicht aus­drück­lich genan­nt. Zwar ist die Aufzäh­lung des GT 3a nicht abschliessend. Dass diese Lokalitäten nicht genan­nt sind, stütze aber die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, dass nur Räume umfasst sind, die in der Regel der Öffentlichkeit oder doch einem grösseren, unbes­timmten Per­so­n­enkreis zugänglich sind. Ausser­dem ist Hin­ter­grund­musik nicht nur eine Seuche, son­dern eine Sendung, die beglei­t­end zu ein­er anderen Aktiv­ität wahrgenom­men werde; sie zu sehen oder zu hören ist nicht selb­ständi­ger Zweck. Dies sei auf Hin­ter­grund-Unter­hal­tung etwa in Verkauf­s­lä­den zugeschnit­ten, aber kaum auf den Radio- oder TV-Kon­sum eines Hotel- oder Spi­tal­gastes oder des Mieters ein­er Ferienwohnung.

Im Ergeb­nis ist der GT 3a daher auf die Radio- und Fernsehnutzung in Ferien­häusern, Hotel- und Spi­talz­im­mern nicht anwendbar.