In BGer. 8C_620/2013 vom 25. Februar 2014 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bestätigt, wonach im Kanton Zürich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht, auch wenn die ordentliche Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unrechtmässig erfolgte. Der Beschwerdeführer hatte vergeblich geltend gemacht, das kantonale Gericht habe die Verfassungsmässigkeit von § 27a VRG willkürlich bejaht.
Wörtlich hielt das Bundesgericht fest (E. 3.3):
“[…] § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG beschränkt die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz auf die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Kündigung und Festsetzung der Entschädigungsfolgen. Damit statuiert das kantonale Gesetz bewusst eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach ein wirksamer Rechtsschutz durch ein Gericht dessen Berechtigung voraussetzt, eine Anordnung, die sich als unrechtmässig erwiesen hat, aufzuheben und so den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Diese Einschränkung orientiert sich an Art. 336a OR, welcher als Grundfolge einer missbräuchlichen Kündigung ebenfalls bloss eine Entschädigung, nicht jedoch das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses vorsieht (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 336a OR). Wie das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt hat, liegt das Motiv des kantonalen Gesetzgebers darin begründet, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer spätestens nach einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Anstellung meist stark beeinträchtigt ist, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Anordnung und damit eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht sinnvoll wäre (ABl 2009, 801, 886 f.). Wenn es der Gesetzgeber daher als zweckmässiger erachtet, eine sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung durch Entschädigung zu sanktionieren, statt eine Wiedereinstellung zu ermöglichen, beruht dies auf durchaus sachlichen Zweckmässigkeitsüberlegungen. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung wird auch von der Lehre als zu weitgehend abgelehnt (FRITZ LANG, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Personalrecht des öffentlichen Dienstes, 1999, S. 67; vgl. auch ANDREAS KEISER, Das neue Personalrecht — eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, in: ZBl 102/2001 S. 569; ADRIAN STRÜTT, Zur Entwicklung des Kündigungsschutzes im Zürcher Personalrecht, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, 2012, S. 331). Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass die Regelung des kantonalen Gesetzes nicht als schlechthin sinn- und zwecklos oder sonstwie unhaltbar angesehen werden kann. […]”