8C_620/2013: Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Kanton Zürich

In BGer. 8C_620/2013 vom 25. Feb­ru­ar 2014 hat das Bun­des­gericht seine Recht­sprechung bestätigt, wonach im Kan­ton Zürich kein Anspruch auf Weit­erbeschäf­ti­gung beste­ht, auch wenn die ordentliche Kündi­gung des öffentlich-rechtlichen Dien­stver­hält­niss­es unrecht­mäs­sig erfol­gte. Der Beschw­erde­führer hat­te verge­blich gel­tend gemacht, das kan­tonale Gericht habe die Ver­fas­sungsmäs­sigkeit von § 27a VRG willkür­lich bejaht.

Wörtlich hielt das Bun­des­gericht fest (E. 3.3):

“[…] § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG beschränkt die Entschei­dungs­befug­nis der Rechtsmit­telin­stanz auf die Fest­stel­lung der Unrecht­mäs­sigkeit der Kündi­gung und Fest­set­zung der Entschädi­gungs­fol­gen. Damit sta­tu­iert das kan­tonale Gesetz bewusst eine Aus­nahme vom Grund­satz, wonach ein wirk­samer Rechtss­chutz durch ein Gericht dessen Berech­ti­gung voraus­set­zt, eine Anord­nung, die sich als unrecht­mäs­sig erwiesen hat, aufzuheben und so den recht­mäs­si­gen Zus­tand wieder­herzustellen. Diese Ein­schränkung ori­en­tiert sich an Art. 336a OR, welch­er als Grund­folge ein­er miss­bräuch­lichen Kündi­gung eben­falls bloss eine Entschädi­gung, nicht jedoch das Weit­erbeste­hen des Arbeitsver­hält­niss­es vor­sieht (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsver­trag, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 336a OR). Wie das kan­tonale Gericht willkür­frei fest­gestellt hat, liegt das Motiv des kan­tonalen Geset­zge­bers darin begrün­det, dass das Ver­trauensver­hält­nis zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer spätestens nach ein­er rechtlichen Auseinan­der­set­zung über die Anstel­lung meist stark beein­trächtigt ist, weshalb eine Aufhe­bung der ange­focht­e­nen Anord­nung und damit eine Weit­erbeschäf­ti­gung des Arbeit­nehmers nicht sin­nvoll wäre (ABl 2009, 801, 886 f.). Wenn es der Geset­zge­ber daher als zweck­mäs­siger erachtet, eine sach­lich nicht gerecht­fer­tigte Kündi­gung durch Entschädi­gung zu sank­tion­ieren, statt eine Wiedere­in­stel­lung zu ermöglichen, beruht dies auf dur­chaus sach­lichen Zweck­mäs­sigkeit­süber­legun­gen. Ein Anspruch auf Weit­erbeschäf­ti­gung oder Wiedere­ingliederung wird auch von der Lehre als zu weit­ge­hend abgelehnt (FRITZ LANG, Das Zürcher Per­son­alge­setz vom 27. Sep­tem­ber 1998, in: Per­son­al­recht des öffentlichen Dien­stes, 1999, S. 67; vgl. auch ANDREAS KEISER, Das neue Per­son­al­recht — eine Her­aus­forderung für die Zürcher Gemein­den, in: ZBl 102/2001 S. 569; ADRIAN STRÜTT, Zur Entwick­lung des Kündi­gungss­chutzes im Zürcher Per­son­al­recht, in: Staats- und Ver­wal­tungsrecht auf vier Ebe­nen, 2012, S. 331). Aus dem Gesagten fol­gt ohne weit­eres, dass die Regelung des kan­tonalen Geset­zes nicht als schlechthin sinn- und zweck­los oder sonst­wie unhalt­bar ange­se­hen wer­den kann. […]”