Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis eines Heimleiterpaars wurde nach Ablauf der Sperrfrist ordentlich gekündigt. Begründet wurden die Kündigungen mit der gesundheitlichen Verfassung der Angestellten. Gemäss vertrauensärztlichem Gutachten kam eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz aus psychischen Gründen nicht mehr in Frage, während bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben war (Urteil 8C_686/2013 vom 2. Mai 2014, E. 5.2).
Das Bundesgericht entschied, dass die gesundheitliche Nichteignung ein zulässiger Kündigungsgrund darstellt. Wörtlich erwog das Bundesgericht Folgendes (E. 5.3):
“Das Verwaltungsgericht zieht aus seinen Feststellungen den Schluss, dass
die Beschwerdeführerin objektiv nicht mehr geeignet gewesen sei, ihre
Tätigkeit beim Zweckverband auszuüben. Damit liegt seiner Ansicht nach
ein sachlicher Kündigungsgrund im Sinne von § 67 Abs. 1 DOG 1997 vor,
welcher den Beschwerdegegner zur ordentlichen Kündigung des
Anstellungsverhältnisses berechtigt habe. Diese Auffassung verstösst
weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen das Willkürverbot. Für die
ordentliche Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
müssen in jedem Fall sachliche oder triftige Gründe vorliegen, selbst
wenn dies im Personalrecht nicht ausdrücklich verankert ist. Denn das
aus Art. 9 BV
fliessende Willkürverbot sowie der Verfassungsgrundsatz der
Verhältnismässigkeit gebieten, dass eine Kündigung in pflichtgemässer
Ermessensausübung nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden
kann. Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn
die Weiterbeschäftigung des betreffenden Angestellten dem öffentlichen
Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden
Verwaltung, widerspricht (Urteil 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2;
PETER HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2008, S.
549 und S. 558). Es genügen objektive, nicht vom Arbeitnehmer
verschuldete Gründe, wie beispielsweise gesundheitliche Probleme oder
fachliches Unvermögen. Sachlich ist es daher nicht unhaltbar, eine
Angestellte zu entlassen, die aus gesundheitlichen Gründen für ihre
Tätigkeit nicht mehr geeignet ist und ihre Beschäftigung auf Dauer nicht
wieder wird aufnehmen oder fortsetzen können (BGE 124 II 53
E. 2b/bb S. 57; Urteil 2A.3/2001 vom 18. April 2001 E. 2b; HÄNNI,
a.a.O., S. 558). Beruht die streitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
auf der festgestellten gesundheitlichen Nichteignung der
Beschwerdeführerin, ist somit ein zulässiger bzw. triftiger Grund
gegeben. Die Kündigung erweist sich weder als willkürlich noch als
unverhältnismässig und verstösst auch nicht gegen das Legalitätsprinzip.”
Das Urteil 8C_687/2013 vom 2. Mai 2014 ist nahezu identisch begründet und betrifft den Parallelfall zum Urteil 8C_686/2013.