Der Beschwerdeführer war seit Oktober 1988 als nebenamtlicher Fachlehrer für Rechtslehren/HTL für eine private Ingenieurschule tätig. Der Anstellungsvertrag sah vor, dass sich das Arbeitsverhältnis jeweils für die Dauer eines Semesters verlängerte, sofern es nicht von einer Partei bis spätestens am 15. Februar oder 15. August gekündigt wird (BGer. 4A_399/2013 vom 17. Februar 2014, E. 3.3).
Die Schule wurde wiederholt auf neue Rechtsträger übertragen. Am 9. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass er mit seinem Lehrpensum von weniger als 20 % der Kategorie “Einzelentschädiger” zugeteilt worden sei und dass die Angehörigen dieser Kategorie im Juni/August 2011 über ihren künftigen Einsatz informiert würden. Zwei Tage später erhielt der Beschwerdeführer die Kündigung per 15. August 2011. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 70-jährig. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos.
Er machte geltend, Art. 333 OR betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses sei mit der Kündigung umgangen worden. Sein Arbeitsplatz sei sogleich nach der Kündigung durch eine neue Dozentin wieder besetzt worden. Darüber hinaus sei die Kündigung aufgrund seines Alters ausgesprochen worden, was per se missbräuchlich sei, da der Kündigungsgrund gemäss Art. 336 lit. a OR in einer Eigenschaft des Arbeitnehmers gelegen habe (E. 3.1).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst an seine Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit von Kündigungen bei Betriebsübergängen (E. 3.2). Mit Bezug auf den vorliegenden Fall hielt das Gericht fest, das Arbeitsverhältnis habe bereits rund viereinhalb Monate vor dem Betriebsübergang geendet, weshalb keine betriebsübergangsbedingte Kündigung vorgelegen habe (E. 3.3). Die Kündigung sei vielmehr durch das Alter des Beschwerdeführers begründet gewesen. Besondere Umstände vorbehalten, sei eine ordentliche Kündigung bei Erreichen des Pensionierungsalters aber nicht missbräuchlich (E. 3.4). Zur näheren Begründung pflichtete das Bundesgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof bei (E. 3.4):
“Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof, der sich gestützt auf die Richtlinie 2000/78 auch im Hinblick auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse schon öfters mit der Frage beschäftigen musste, ob Altersgrenzen eine Diskriminierung wegen des Alters beinhalteten, wiederholt festgehalten hat, solche Regelungen würden dem “legitimen sozialpolitischen Ziel” entsprechen, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und im Interesse einer Verteilung der Beschäftigung zwischen den Generationen die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer zu fördern. Entsprechend verneinte er eine Diskriminierung (Urteil des EuGH vom 5. Juli 2012 C‑141/11 Hörnfeldt, Rz. 47; Urteil vom 21. Juli 2011 C‑159/10 und C‑160/10 Fuchs und Köhler, Rz. 50 und 64, unter Bezugnahme auf die früheren Urteile vom 16. Oktober 2007 C‑411/05 Palacios de la Villa und vom 12. Oktober 2010 C‑45/09 Rosenbladt).”