4A_399/2013: Alterskündigungen nicht diskriminierend

Der Beschw­erde­führer war seit Okto­ber 1988 als nebe­namtlich­er Fach­lehrer für Rechtslehren/HTL für eine pri­vate Inge­nieurschule tätig. Der Anstel­lungsver­trag sah vor, dass sich das Arbeitsver­hält­nis jew­eils für die Dauer eines Semes­ters ver­längerte, sofern es nicht von ein­er Partei bis spätestens am 15. Feb­ru­ar oder 15. August gekündigt wird (BGer. 4A_399/2013 vom 17. Feb­ru­ar 2014, E. 3.3).

Die Schule wurde wieder­holt auf neue Recht­sträger über­tra­gen. Am 9. Mai 2011 wurde dem Beschw­erde­führer schriftlich mit­geteilt, dass er mit seinem Lehrpen­sum von weniger als 20 % der Kat­e­gorie “Einze­lentschädi­ger” zugeteilt wor­den sei und dass die Ange­höri­gen dieser Kat­e­gorie im Juni/August 2011 über ihren kün­fti­gen Ein­satz informiert wür­den. Zwei Tage später erhielt der Beschw­erde­führer die Kündi­gung per 15. August 2011. Zu diesem Zeit­punkt war der Beschw­erde­führer 70-jährig. Gegen diese Kündi­gung wehrte sich der Beschw­erde­führer erfolglos.

Er machte gel­tend, Art. 333 OR betr­e­f­fend den Über­gang des Arbeitsver­hält­niss­es sei mit der Kündi­gung umgan­gen wor­den. Sein Arbeit­splatz sei sogle­ich nach der Kündi­gung durch eine neue Dozentin wieder beset­zt wor­den. Darüber hin­aus sei die Kündi­gung auf­grund seines Alters aus­ge­sprochen wor­den, was per se miss­bräuch­lich sei, da der Kündi­gungs­grund gemäss Art. 336 lit. a OR in ein­er Eigen­schaft des Arbeit­nehmers gele­gen habe (E. 3.1).

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst an seine Recht­sprechung zur Miss­bräuch­lichkeit von Kündi­gun­gen bei Betrieb­sübergän­gen (E. 3.2). Mit Bezug auf den vor­liegen­den Fall hielt das Gericht fest, das Arbeitsver­hält­nis habe bere­its rund viere­in­halb Monate vor dem Betrieb­süber­gang geen­det, weshalb keine betrieb­süber­gangs­be­d­ingte Kündi­gung vorgele­gen habe (E. 3.3). Die Kündi­gung sei vielmehr durch das Alter des Beschw­erde­führers begrün­det gewe­sen. Beson­dere Umstände vor­be­hal­ten, sei eine ordentliche Kündi­gung bei Erre­ichen des Pen­sion­ierungsalters aber nicht miss­bräuch­lich (E. 3.4). Zur näheren Begrün­dung pflichtete das Bun­des­gericht der Recht­sprechung des Europäis­chen Gericht­shof bei (E. 3.4):

“Im Übri­gen sei darauf hingewiesen, dass der Europäis­che Gericht­shof, der sich gestützt auf die Richtlin­ie 2000/78 auch im Hin­blick auf pri­va­trechtliche Arbeitsver­hält­nisse schon öfters mit der Frage beschäfti­gen musste, ob Alters­gren­zen eine Diskri­m­inierung wegen des Alters bein­hal­teten, wieder­holt fest­ge­hal­ten hat, solche Regelun­gen wür­den dem “legit­i­men sozialpoli­tis­chen Ziel” entsprechen, eine aus­ge­wo­gene Altersstruk­tur zu schaf­fen und im Inter­esse ein­er Verteilung der Beschäf­ti­gung zwis­chen den Gen­er­a­tio­nen die beru­fliche Eingliederung jün­ger­er Arbeit­nehmer zu fördern. Entsprechend verneinte er eine Diskri­m­inierung (Urteil des EuGH vom 5. Juli 2012 C‑141/11 Hörn­feldt, Rz. 47; Urteil vom 21. Juli 2011 C‑159/10 und C‑160/10 Fuchs und Köh­ler, Rz. 50 und 64, unter Bezug­nahme auf die früheren Urteile vom 16. Okto­ber 2007 C‑411/05 Pala­cios de la Vil­la und vom 12. Okto­ber 2010 C‑45/09 Rosenbladt).”