8C_541/2015: Kündigung wegen Missachtung interner Kommunikationsregeln nicht missbräuchlich

Die SBB kündigten das Arbeitsver­hält­nis eines Legal Coun­sel und Arbeit­nehmervertreters (Beschw­erde­führer), weil er sich trotz mehrma­liger Abmah­nung nicht an die inter­nen Kom­mu­nika­tion­sregeln hielt und sich unangemessen äusserte. Der Beschw­erde­führer machte verge­blich gel­tend, die Kündi­gung sei miss­bräuch­lich erfol­gt (Urteil 8C_541/2015 vom 19. Jan­u­ar 2016).

Die Kündi­gung sei gemäss Bun­des­gericht nicht erfol­gt, weil der Beschw­erde­führer eine von der Arbeit­ge­berin abwe­ichende Mei­n­ung vertreten hat­te. Mass­ge­blich sei nur gewe­sen, dass er dies auf nicht akzept­able Weise und unter Mis­sach­tung der inter­nen Kom­mu­nika­tion­sregeln tat, was auch für einen Arbeit­nehmervertreter nicht zuläs­sig sei (E. 5). Die fehlende Bere­itschaft eines Legal Coun­sel, sich an die gel­tenden Regle­mente zu hal­ten, sei geeignet, das arbeit­srechtliche Ver­trauensver­hält­nis erhe­blich zu erschüt­tern (E. 6).

Gemäss Bun­des­gericht unter­lag der Beschw­erde­führer als Angestell­ter eines dem BPG unter­stell­ten Betriebes der sog. dop­pel­ten Treuepflicht. Da er dem Fachkad­er ange­hörte, war die Treuepflicht zudem erhöht (E. 6).