Die SBB kündigten das Arbeitsverhältnis eines Legal Counsel und Arbeitnehmervertreters (Beschwerdeführer), weil er sich trotz mehrmaliger Abmahnung nicht an die internen Kommunikationsregeln hielt und sich unangemessen äusserte. Der Beschwerdeführer machte vergeblich geltend, die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt (Urteil 8C_541/2015 vom 19. Januar 2016).
Die Kündigung sei gemäss Bundesgericht nicht erfolgt, weil der Beschwerdeführer eine von der Arbeitgeberin abweichende Meinung vertreten hatte. Massgeblich sei nur gewesen, dass er dies auf nicht akzeptable Weise und unter Missachtung der internen Kommunikationsregeln tat, was auch für einen Arbeitnehmervertreter nicht zulässig sei (E. 5). Die fehlende Bereitschaft eines Legal Counsel, sich an die geltenden Reglemente zu halten, sei geeignet, das arbeitsrechtliche Vertrauensverhältnis erheblich zu erschüttern (E. 6).
Gemäss Bundesgericht unterlag der Beschwerdeführer als Angestellter eines dem BPG unterstellten Betriebes der sog. doppelten Treuepflicht. Da er dem Fachkader angehörte, war die Treuepflicht zudem erhöht (E. 6).