B. war bei der A. AG zuletzt als stellvertretender Chefarzt der Klinik U. angestellt. Nachdem sich die Parteien nicht auf eine weitere Vertragsänderung einigen konnten, kündigte B. das Arbeitsverhältnis und klagte eine Entschädigung für geleistete Pikettdienste als Überstunden bzw. Überzeit ein. Seine Forderungen begründete B. damit, dass er sich während der Pikettdienste in der Klinik habe aufhalten müssen. Da die Interventionszeit nur fünfzehn Minuten gewesen sei, habe er nicht an seinem Wohnort auf Einsätze warten können.
Das Arbeitsgericht Zurzach hiess die Klage teilweise gut. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Die dagegen erhobene Beschwerde der A. AG wies das Bundesgericht ab (Urteil 4A_11/2016 vom 7. Juni 2016).
Die A. AG hatte vor Bundesgericht insbesondere geltend gemacht, Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 sei anzuwenden, wonach bei einer Interventionszeit von weniger als 30 Minuten lediglich eine Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven Pikettdienstzeit zu erfolgen habe (E. 4). B. sei es frei gestanden, den Pikettdienst ausserhalb der Klinik zu erbringen und von seiner Freizeit zu profitieren, indem er z.B. in der Klinikumgebung mit dem Motorrad herumfährt (E. 4.3).
Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Bei einer Interventionszeit von nur fünfzehn Minuten könne der Arbeitnehmer den Betrieb kaum verlassen und damit auch nicht von seiner Freizeit profitieren (E. 4.1, 4.2 und 4.3).
Anders verhalte es sich nur, wenn der Arbeitnehmer den Pikettdienst tatsächlich zu Hause erbringen könne, da er dort Sozialkontakte wahrnehmen und Freizeitbeschäftigungen nachgehen könne, die im Betrieb nicht möglich seien (E. 4.1).
Somit war die gesamte Zeit für den Pikettdienst als Arbeitszeit anzurechnen und stellte Überzeit dar, soweit die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten worden war (E. 5.3).