A. (Beschwerdeführer) und die B. AG hielten im Arbeitsvertrag fest, das Arbeitspensum und die spezifischen Arbeitsaufgaben würden wöchentlich bzw. monatlich vereinbart; A. sei teilzeit auf Abruf angestellt (“Part time on demand (20–30 %); the working level and specific tasks will be agreed upon on a weekly and monthly basis with the companies management board”). Vor Gericht strittig war die rechtliche Qualifikation des Vertrages und die von A. geltend gemachte Forderung für behaupteten Bereitschaftsdienst in den Monaten Januar bis Mai 2015.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies die Klage von A. ab. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung ab. Das Bundesgericht hiess dagegen die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, bei echter Arbeit auf Abruf treffe den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht nach Weisung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber habe das vertragliche Recht, den Arbeitnehmer einseitig abzurufen. Der ausserhalb des Betriebs geleistete Bereitschaftsdienst müsse in einem solchen Arbeitsverhältnis entschädigt werden. Die Rufbereitschaft sei jedoch nicht zwingend gleich hoch wie die Haupttätigkeit zu entschädigen (E. 2.2).
Bei unechter Arbeit auf Abruf treffe den Arbeitnehmer demgegenüber keine Einsatzpflicht. Ein Einsatz komme aufgrund gegenseitiger Vereinbarung zustande, wobei den einzelnen Einsätzen oftmals ein Rahmenvertrag zugrunde liege, in dem die Arbeitsbedingungen einheitlich geregelt sind (E. 2.2 i.f.).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war gemäss Bundesgericht der vom Arbeitnehmer geleistete Bereitschaftsdienst entschädigungspflichtig, sofern die Parteien echte Arbeit auf Abruf vereinbart haben. Eine geringe Beschränkung des Arbeitnehmers in seiner freien Zeitgestaltung sei zwar in solchen Fällen bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Eine geringe Beschränkung habe jedoch nicht den gänzlichen Wegfall der Entschädigungspflicht zur Folge (E. 2.3).
Das Bundesgericht grenzte die Rufbereitschaft bei echter Arbeit auf Abruf ausdrücklich zum Pikettdienst, der neben der normalen Arbeit geleistet wird, ab und liess offen, ob an der Rechtsprechung gemäss seinem Urteil 4A_523/2010 vom 22. November 2010 festzuhalten sei (E. 2.3). Im vorliegenden Fall bestand die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in der fraglichen Zeitspanne ausschliesslich in der Rufbereitschaft. Der Arbeitnehmer bezog deshalb keinen Lohn für daneben geleistete Arbeit, weshalb das Bundesgericht auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Entschädigungspflicht abstellte (E. 2.1 und 2.2).
Da sich die Vorinstanz nicht zur rechtlichen Qualifikation des Vertrages geäussert hatte, wies das Bundesgericht die Sache zurück. Gemäss Bundesgericht wird die Vorinstanz beurteilen müssen, ob die Parteien echte oder unechte Arbeit auf Abruf vereinbart haben (E. 2.4).