4A_334/2017: Entschädigungspflichtige Rufbereitschaft bei echter Arbeit auf Abruf; Abgrenzung vom Pikettdienst

A. (Beschw­erde­führer) und die B. AG hiel­ten im Arbeitsver­trag fest, das Arbeit­spen­sum und die spez­i­fis­chen Arbeit­sauf­gaben wür­den wöchentlich bzw. monatlich vere­in­bart; A. sei teilzeit auf Abruf angestellt (“Part time on demand (20–30 %); the work­ing lev­el and spe­cif­ic tasks will be agreed upon on a week­ly and month­ly basis with the com­pa­nies man­age­ment board”). Vor Gericht strit­tig war die rechtliche Qual­i­fika­tion des Ver­trages und die von A. gel­tend gemachte Forderung für behaupteten Bere­itschafts­di­enst in den Monat­en Jan­u­ar bis Mai 2015.

Der Einzel­richter am Bezirks­gericht Höfe wies die Klage von A. ab. Das Kan­ton­s­gericht Schwyz wies die Beru­fung ab. Das Bun­des­gericht hiess dage­gen die Beschw­erde teil­weise gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorin­stanz zurück (Urteil 4A_334/2017 vom 4. Okto­ber 2017).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, bei echter Arbeit auf Abruf tre­ffe den Arbeit­nehmer eine Ein­satzpflicht nach Weisung des Arbeit­ge­bers. Der Arbeit­ge­ber habe das ver­tragliche Recht, den Arbeit­nehmer ein­seit­ig abzu­rufen. Der ausser­halb des Betriebs geleis­tete Bere­itschafts­di­enst müsse in einem solchen Arbeitsver­hält­nis entschädigt wer­den. Die Ruf­bere­itschaft sei jedoch nicht zwin­gend gle­ich hoch wie die Haupt­tätigkeit zu entschädi­gen (E. 2.2).

Bei unechter Arbeit auf Abruf tre­ffe den Arbeit­nehmer demge­genüber keine Ein­satzpflicht. Ein Ein­satz komme auf­grund gegen­seit­iger Vere­in­barung zus­tande, wobei den einzel­nen Ein­sätzen oft­mals ein Rah­men­ver­trag zugrunde liege, in dem die Arbeits­be­din­gun­gen ein­heitlich geregelt sind (E. 2.2 i.f.).

Ent­ge­gen der Ansicht der Vorin­stanz war gemäss Bun­des­gericht der vom Arbeit­nehmer geleis­tete Bere­itschafts­di­enst entschädi­gungspflichtig, sofern die Parteien echte Arbeit auf Abruf vere­in­bart haben. Eine geringe Beschränkung des Arbeit­nehmers in sein­er freien Zeit­gestal­tung sei zwar in solchen Fällen bei der Höhe der Entschädi­gung zu berück­sichti­gen. Eine geringe Beschränkung habe jedoch nicht den gän­zlichen Weg­fall der Entschädi­gungspflicht zur Folge (E. 2.3).

Das Bun­des­gericht gren­zte die Ruf­bere­itschaft bei echter Arbeit auf Abruf aus­drück­lich zum Pikett­di­enst, der neben der nor­malen Arbeit geleis­tet wird, ab und liess offen, ob an der Recht­sprechung gemäss seinem Urteil 4A_523/2010 vom 22. Novem­ber 2010 festzuhal­ten sei (E. 2.3). Im vor­liegen­den Fall bestand die Arbeit­sleis­tung des Arbeit­nehmers in der fraglichen Zeitspanne auss­chliesslich in der Ruf­bere­itschaft. Der Arbeit­nehmer bezog deshalb keinen Lohn für daneben geleis­tete Arbeit, weshalb das Bun­des­gericht auf den arbeit­srechtlichen Grund­satz der Entschädi­gungspflicht abstellte (E. 2.1 und 2.2).

Da sich die Vorin­stanz nicht zur rechtlichen Qual­i­fika­tion des Ver­trages geäussert hat­te, wies das Bun­des­gericht die Sache zurück. Gemäss Bun­des­gericht wird die Vorin­stanz beurteilen müssen, ob die Parteien echte oder unechte Arbeit auf Abruf vere­in­bart haben (E. 2.4).