Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin als Maler tätig. Als Stundenlohn wurden CHF 26 vereinbart. Der Maler wurde auf Abruf mit einem schwankenden Beschäftigungsgrad tätig. In den Monaten Januar und Februar 2014 sowie von April bis August 2014 erhielt er keinen Lohn (Urteil 4A_534/2017 vom 23. Oktober 2018).
Für das Bundesgericht stellte sich insbesondere die Frage, ob diese Form der Arbeit auf Abruf (travail sur appel) rechtlich zulässig war. Das höchste Gericht verneinte diese Frage (E. 4.3).
Das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte System erlaubte es dem Arbeitgeber einseitig, abhängig von seinen eigenen wirtschaftlichen Bedürfnissen, die Dauer der Arbeitszeit und die Bezahlung des Arbeitnehmers festzulegen. Das Bundesgericht sah darin eine verpönte Abwälzung des Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber zu Lohnzahlungen verpflichtet bleibt, auch wenn nicht genügend Arbeit vorhanden ist (Art. 324 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 362 und 341 Abs. 1 OR). Daraus folgt gemäss Bundesgericht, dass der auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer sich auf einen gewissen Beschäftigungsgrad während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses verlassen darf (zum Ganzen E. 4.3). Der Arbeitgeber musste daher im konkreten Fall substantielle Lohnnachzahlungen leisten (E. 4.4 und 5).