Ein Arbeitnehmer war als Simularpilot im Stundenlohn tätig. Obwohl das Arbeitsverhältnis als unechte Arbeit auf Abruf qualifiziert wurde, dauerte das Arbeitsverhältnis beinahe fünf Jahre, wobei es regelmässig zu Arbeitseinsätzen mit durchschnittlich rund 66 Stunden pro Monat kam. Der Ferienlohn war gemäss Arbeitsvertrag im Stundenlohn inbegriffen, aber auf den monatlichen Lohnabrechnungen nicht gesondert ausgewiesen worden (Urteil 4A_72/2015 vom 11. Mai 2015, E. 3 und 3.1).
Der Arbeitnehmer klagte deshalb am Ende des Arbeitsverhältnisses auf Nachzahlung des Ferienlohns. Das Bezirksgericht Uster hiess die Klage teilweise gut; das Obergericht Zürich wies die Berufung der Arbeitgeberin ab. Die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab.
Das Bundesgericht liess offen, ob bei unechter Arbeit auf Abruf mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen eine Abgeltung des Ferienlohns im Stundenlohn grundsätzlich zulässig ist (E. 3.2 und 3.3). Gemäss Bundesgericht wäre in allen Fällen unerlässlich, dass der für die Ferien bestimmte Betrag sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie auch aus den einzelnen Lohnabrechnungen eindeutig hervorgeht (E. 3.3).
Im vorliegenden Fall fehlten die Angaben zum Ferienlohn auf den einzelnen Lohnabrechnungen (E. 3.4). Besondere Umstände, die das Vorgehen des Arbeitnehmers als rechtsmissbräuchlich erschienen liessen, lagen gemäss Bundesgericht keine vor (E. 3.6). Der Simularpilot war ausgebildeter Jurist und hatte die Arbeitgeberin auf die mangelhaften Lohnabrechnungen hingewiesen. Die Arbeitgeberin nahm die Ergänzungen jedoch erst über drei Jahre später vor (E. 3.6.2 und 3.6.3).