4A_72/2015: Zulässigkeit der Abgeltung von Ferienlohn bei unechter Arbeit auf Abruf offen gelassen

Ein Arbeit­nehmer war als Sim­u­la­rpi­lot im Stun­den­lohn tätig. Obwohl das Arbeitsver­hält­nis als unechte Arbeit auf Abruf qual­i­fiziert wurde, dauerte das Arbeitsver­hält­nis beina­he fünf Jahre, wobei es regelmäs­sig zu Arbeit­sein­sätzen mit durch­schnit­tlich rund 66 Stun­den pro Monat kam. Der Ferien­lohn war gemäss Arbeitsver­trag im Stun­den­lohn inbe­grif­f­en, aber auf den monatlichen Lohnabrech­nun­gen nicht geson­dert aus­gewiesen wor­den (Urteil 4A_72/2015 vom 11. Mai 2015, E. 3 und 3.1).

Der Arbeit­nehmer klagte deshalb am Ende des Arbeitsver­hält­niss­es auf Nachzahlung des Ferien­lohns. Das Bezirks­gericht Uster hiess die Klage teil­weise gut; das Oberg­ericht Zürich wies die Beru­fung der Arbeit­ge­berin ab. Die gegen den oberg­erichtlichen Entscheid erhobene Beschw­erde wies das Bun­des­gericht ab.

Das Bun­des­gericht liess offen, ob bei unechter Arbeit auf Abruf mit unregelmäs­si­gen Arbeit­sein­sätzen eine Abgel­tung des Ferien­lohns im Stun­den­lohn grund­sät­zlich zuläs­sig ist (E. 3.2 und 3.3). Gemäss Bun­des­gericht wäre in allen Fällen uner­lässlich, dass der für die Ferien bes­timmte Betrag sowohl aus dem Arbeitsver­trag wie auch aus den einzel­nen Lohnabrech­nun­gen ein­deutig her­vorge­ht (E. 3.3).

Im vor­liegen­den Fall fehlten die Angaben zum Ferien­lohn auf den einzel­nen Lohnabrech­nun­gen (E. 3.4). Beson­dere Umstände, die das Vorge­hen des Arbeit­nehmers als rechtsmiss­bräuch­lich erschienen liessen, lagen gemäss Bun­des­gericht keine vor (E. 3.6). Der Sim­u­la­rpi­lot war aus­ge­bilde­ter Jurist und hat­te die Arbeit­ge­berin auf die man­gel­haften Lohnabrech­nun­gen hingewiesen. Die Arbeit­ge­berin nahm die Ergänzun­gen jedoch erst über drei Jahre später vor (E. 3.6.2 und 3.6.3).