4A_72/2018: Feiertagsentschädigung; Abgeltung mit dem Stundenlohn

Der Arbeit­nehmer war zunächst im Stun­den­lohn beschäftigt, später erhielt er einen Monat­slohn. Er kündigte das Arbeitsver­hält­nis und machte am Bezirks­gericht March einen Forderung­sprozess gegen seine ehe­ma­lige Arbeit­ge­berin anhängig und forderte unter anderem Feiertagsentschädigungen.

Der Einzel­richter des Bezirks­gerichts hiess die Klage teil­weise gut und verpflichtete die Arbeit­ge­berin zu Zahlun­gen für nicht aus­bezahlte Feiertagsentschädi­gun­gen. Das Kan­ton­s­gericht Schwyz schützte auf Beru­fung und Anschluss­beru­fung hin die Forderung des Arbeit­nehmers betr­e­f­fend die Feiertagsentschädi­gun­gen. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_72/2018 vom 6. August 2018).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, im strit­ti­gen Zeitraum sei der Arbeit­nehmer im Stun­den­lohn beschäftigt gewe­sen. Gegenüber Angestell­ten im Stun­den­lohn beste­he mit Aus­nahme des 1. August keine geset­zliche Verpflich­tung, Feiertage zu entschädi­gen, sofern dieser auf einen Tag falle, an dem gear­beit­et wor­den wäre. Ein Anspruch beste­he nur, wenn dies ver­traglich vorge­se­hen oder üblich sei (E. 3.1). Im vor­liegen­den Fall sah der anwend­bare Gesam­tar­beitsver­trag eine Regelung vor, wonach Feiertage zu entschädi­gen waren (E. 3.2).

Es stellte sich die Frage, ob die formellen Voraus­set­zun­gen, welche das Bun­des­gericht bezüglich der Abgel­tung des Ferien­lohns mit dem laufend­en Grund­lohn entwick­elt hat, auch im Hin­blick auf die Abgel­tung der Feiertagsentschädi­gung anzuwen­den sind (E. 4.1). Das Bun­des­gericht hielt fest, seine Recht­sprechung zur Abgel­tung des Ferien­lohns könne nicht ohne Weit­eres und generell auf die Feiertagsentschädi­gung über­tra­gen wer­den (E. 4.4.2).

Für den vor­liegen­den Fall berück­sichtigte das Bun­des­gericht, dass der anwend­bare Gesam­tar­beitsver­trag die Entschädi­gung der Feiertage aus­drück­lich regelte (E. 4.4.3). Beste­he ein Entschädi­gungsanspruch im Gesam­tar­beitsver­trag und werde diese Entschädi­gung mit dem Stun­den­lohn abge­golten, müsse klar und nach­prüf­bar sein, dass diese Entschädi­gung im Stun­den­lohn bere­its enthal­ten ist. Dafür sei zunächst erforder­lich, dass im Einze­lar­beitsver­trag aus­drück­lich fest­ge­hal­ten werde, die nach Gesam­tar­beitsver­trag geschuldete Feiertagsentschädi­gung sei im Stun­den­lohn inkludiert. Weit­er müsse ersichtlich sein, welch­er Teil des dem Arbeit­nehmer aus­gezahlten Lohns die Vergü­tung für den Feiertag darstelle. Dafür genüge der blosse Ver­merk “Feiertagsentschädi­gung inbe­grif­f­en” nicht. Erforder­lich sei vielmehr, dass der für die Feiertage bes­timmte Lohnan­teil im Einze­lar­beitsver­trag klar und aus­drück­lich durch Angabe eines bes­timmten Betrags oder eines Prozentsatzes aus­gewiesen werde (zum Ganzen E. 4.4.4).

Sehe der Gesam­tar­beitsver­trag eine dif­feren­zierte Regelung vor, wonach die konkret aus­gezahlte Entschädi­gung von ver­schiede­nen Fak­toren abhängt, wie z.B. dass der Arbeit­nehmer am Tag vor oder nach dem Feiertag nicht unentschuldigt der Arbeit fern­bleibt, genügt eine unmissver­ständliche Bes­tim­mung im Einze­lar­beitsver­trag nicht, um die Nachvol­lziehbarkeit der Zahlun­gen für den Arbeit­nehmer zu gewährleis­ten. Der Arbeit­ge­ber habe deshalb zusät­zlich in den einzel­nen peri­odis­chen Lohnabrech­nun­gen die konkret aus­gezahlte Feiertagsentschädi­gung durch Angabe eines bes­timmten Betrags oder eines Prozentsatzes klar und aus­drück­lich auszuweisen (zum Ganzen E. 4.4.5).

Da die Arbeit­ge­berin die vor­ge­nan­nten formellen Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt hat­te, waren die eingeklagten Feiertagsentschädi­gun­gen geschuldet (E. 5).