4A_54/2010: Feiertagsentschädigung im Stundenlohn nur für den 1. August (amtl. Publ.)

Das BGer hält fest, dass eine Entschädi­gungspflicht des Arbeit­ge­bers gegenüber im Stun­den­lohn angestell­ten Arbeit­nehmern für Feiertage nur für den 1. August besteht.

Eine früher im Stun­den­lohn angestellte Lehrerin klagte nach ihrer Kündi­gung auf Zahlung von Entschädi­gun­gen für Feiertage. Wie das BGer fes­thält, beste­ht eine Grund­lage für eine solche Forderung im Bun­desrecht nur in BV 110 III (“Der 1. August ist Bun­des­feiertag. Er ist arbeit­srechtlich den Son­nta­gen gle­ichgestellt und bezahlt”); danach schuldet der Arbeit­ge­ber eine Entschädi­gung für den 1. August, sofern er auf einen Arbeit­stag fällt.

Für andere Feiertage fehlt eine entsprechende Regel. Kan­tone kön­nen zwar gestützt auf ArG  20a I “höch­stens acht weit­ere Feiertage im Jahr den Son­nta­gen gle­ich­stellen und sie nach Kan­ton­steilen ver­schieden anset­zen”, doch beste­ht hier keine Entschädi­gungspflicht des Arbeit­ge­bers — soweit nicht ein GAV, der Indi­vid­u­alar­beitsver­trag oder die Übung etwas anderes vorsehen.

Etwas anderes ergibt sich nach der aus­führlich begrün­de­ten Auf­fas­sung des BGer — und ent­ge­gen einem Teil der Lehre — auch nicht aus Art. 7 lit. d des UNO-Pakt I.