Das BGer hält fest, dass eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers gegenüber im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern für Feiertage nur für den 1. August besteht.
Eine früher im Stundenlohn angestellte Lehrerin klagte nach ihrer Kündigung auf Zahlung von Entschädigungen für Feiertage. Wie das BGer festhält, besteht eine Grundlage für eine solche Forderung im Bundesrecht nur in BV 110 III (“Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt”); danach schuldet der Arbeitgeber eine Entschädigung für den 1. August, sofern er auf einen Arbeitstag fällt.
Für andere Feiertage fehlt eine entsprechende Regel. Kantone können zwar gestützt auf ArG 20a I “höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen”, doch besteht hier keine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers — soweit nicht ein GAV, der Individualarbeitsvertrag oder die Übung etwas anderes vorsehen.
Etwas anderes ergibt sich nach der ausführlich begründeten Auffassung des BGer — und entgegen einem Teil der Lehre — auch nicht aus Art. 7 lit. d des UNO-Pakt I.