2C_779/2014: Die Zürichsee-Fähre Horgen-Meilen AG verletzt das Arbeitszeitgesetz und muss bis Oktober 2015 zwei neue Schiffsführer ausbilden

In einem Urteil vom 4. Dezem­ber 2014 beschäftigt sich das BGer mit der Nichtein­hal­tung der Pausen­regelung gemäss Arbeit­szeit­ge­setz (AZG, SR 822.21). Im Rah­men ein­er Betrieb­skon­trolle der Zürich­see-Fähre Hor­gen-Meilen AG (FHM) gelangte das Bun­de­samt für Verkehr (BAV) zu fol­gen­dem Ergebnis:

Alle Dien­ste der FHM weisen eine Über­schre­itung der unun­ter­broch­enen Arbeit­szeit auf bzw. es wer­den wed­er Pausen noch Arbeit­sun­ter­brechun­gen zugeteilt. Auflage 1201: Dem BAV ist bis zum 28. Feb­ru­ar 2013 aufzuzeigen, wie die Pausen­regelun­gen kün­ftig einge­hal­ten werden.

In der Folge wurde die FHM mit Ver­fü­gung des BAV angewiesen, bis spätestens zum Fahrplan­wech­sel Frühling/Sommer Ende März 2014 die Bes­tim­mungen zur unun­ter­broch­enen Arbeit­szeit gemäss Verord­nung zum Arbeits­ge­setz (AZGV, SR 822.211) einzuhal­ten. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht ver­längerte die Frist bis Ende Okto­ber 2015 und legte fest, dass die Angestell­ten der FHM spätestens nach 5,5 Stun­den Arbeit­szeit eine Arbeit­sun­ter­brechung von min­destens 20 Minuten einzuhal­ten hät­ten. Die FHM gelangte an das BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

Vor BGer war unstrit­tig, dass die FHM das AZG ver­let­zt hat, denn die FHM habe in ihren Dien­stschicht­en, die mehr als 5,5 Stun­den dauern, ihren Arbeit­nehmern keine Arbeit­sun­ter­brechung eingeräumt, die min­destens 20 Minuten am Stück betra­gen habe. Hinge­gen stellt die FHM die Fris­tanset­zung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts in Frage. Sie bringt vor, die Über­gangs­frist bis Ende Okto­ber 2015 erlaube die nötige Aus­bil­dung des Per­son­als unter Aufrechter­hal­tung des bish­eri­gen Fahrplan­be­triebs nicht. Das BGer ist ander­er Ansicht:

Dass die Aus­bil­dung des neu benötigten Per­son­als nicht möglich wäre, hat die Beschw­erde­führerin nicht hin­re­ichend belegt: Sie legt sel­ber ein Aus­bil­dungskonzept mit einem Zeitbe­darf von 19 Monat­en vor. Dieses basiert darauf, dass die je sechsmonatige prak­tis­che Aus­bil­dung von zwei Schiffs­führern nicht zeit­gle­ich, son­dern nacheinan­der stat­tfind­et, was die Beschw­erde­führerin damit begrün­det, sie ver­füge nur über einen Schiffs­führeraus­bild­ner, weshalb sie nicht zwei Schiffs­führer par­al­lel aus­bilden könne. Das BAV bringt demge­genüber — worauf es zu behaften ist — vor, dass es zuläs­sig sei, zwei Anwärter zeit­gle­ich von der­sel­ben Lehrper­son aus­bilden zu lassen, was sodann durch die meis­ten Schiffs­führer erfol­gen könne. Die prak­tis­che Aus­bil­dung könne zudem bere­its vor Able­gen der the­o­retis­chen Prü­fung beginnen. 

Auch das Vor­brin­gen der Beschw­erde­führerin, wonach das Auffind­en von Aus­bil­dungskan­di­dat­en möglicher­weise nicht ein­fach sei, begründe keine län­gere Frist. Jedes Unternehmen sei  mit dem Prob­lem kon­fron­tiert, geeignetes Per­son­al zu find­en. Dies allein ver­möge kein Abwe­ichen von geset­zlichen Vorschriften zu rechtfertigen.

Vgl. zum Ganzen auch die Berichter­stat­tung in der NZZ.