In einem Urteil vom 4. Dezember 2014 beschäftigt sich das BGer mit der Nichteinhaltung der Pausenregelung gemäss Arbeitszeitgesetz (AZG, SR 822.21). Im Rahmen einer Betriebskontrolle der Zürichsee-Fähre Horgen-Meilen AG (FHM) gelangte das Bundesamt für Verkehr (BAV) zu folgendem Ergebnis:
Alle Dienste der FHM weisen eine Überschreitung der ununterbrochenen Arbeitszeit auf bzw. es werden weder Pausen noch Arbeitsunterbrechungen zugeteilt. Auflage 1201: Dem BAV ist bis zum 28. Februar 2013 aufzuzeigen, wie die Pausenregelungen künftig eingehalten werden.
In der Folge wurde die FHM mit Verfügung des BAV angewiesen, bis spätestens zum Fahrplanwechsel Frühling/Sommer Ende März 2014 die Bestimmungen zur ununterbrochenen Arbeitszeit gemäss Verordnung zum Arbeitsgesetz (AZGV, SR 822.211) einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht verlängerte die Frist bis Ende Oktober 2015 und legte fest, dass die Angestellten der FHM spätestens nach 5,5 Stunden Arbeitszeit eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 Minuten einzuhalten hätten. Die FHM gelangte an das BGer, welches die Beschwerde abweist.
Vor BGer war unstrittig, dass die FHM das AZG verletzt hat, denn die FHM habe in ihren Dienstschichten, die mehr als 5,5 Stunden dauern, ihren Arbeitnehmern keine Arbeitsunterbrechung eingeräumt, die mindestens 20 Minuten am Stück betragen habe. Hingegen stellt die FHM die Fristansetzung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage. Sie bringt vor, die Übergangsfrist bis Ende Oktober 2015 erlaube die nötige Ausbildung des Personals unter Aufrechterhaltung des bisherigen Fahrplanbetriebs nicht. Das BGer ist anderer Ansicht:
Dass die Ausbildung des neu benötigten Personals nicht möglich wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegt: Sie legt selber ein Ausbildungskonzept mit einem Zeitbedarf von 19 Monaten vor. Dieses basiert darauf, dass die je sechsmonatige praktische Ausbildung von zwei Schiffsführern nicht zeitgleich, sondern nacheinander stattfindet, was die Beschwerdeführerin damit begründet, sie verfüge nur über einen Schiffsführerausbildner, weshalb sie nicht zwei Schiffsführer parallel ausbilden könne. Das BAV bringt demgegenüber — worauf es zu behaften ist — vor, dass es zulässig sei, zwei Anwärter zeitgleich von derselben Lehrperson ausbilden zu lassen, was sodann durch die meisten Schiffsführer erfolgen könne. Die praktische Ausbildung könne zudem bereits vor Ablegen der theoretischen Prüfung beginnen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Auffinden von Ausbildungskandidaten möglicherweise nicht einfach sei, begründe keine längere Frist. Jedes Unternehmen sei mit dem Problem konfrontiert, geeignetes Personal zu finden. Dies allein vermöge kein Abweichen von gesetzlichen Vorschriften zu rechtfertigen.
Vgl. zum Ganzen auch die Berichterstattung in der NZZ.