Die Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup (“APK”) bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge für das Personal der ehemaligen SAirGroup und ihrer Tochtergesellschaften. Nach dem Zusammenbruch der Swissair traten praktisch alle Versicherten aus der APK aus. Zur Teilliquidation erliess der Stiftungsrat einen Verteilungsplan.
A. war bis Ende 2002 bei der APK und danach bei der Personalvorsorge Gate Gourmet Switzerland (“PGG”).
Von ihr erhält er seit 2004 eine Altersrente.
Die PGG und die APK trafen eine Vereinbarung zur kollektiven Übertragung der freien Mittel aus der Teilliquidation. Die freien Mittel betrugen 9,4 % der Freizügigkeitsleistung. Nach der Übertragung beschloss der Stiftungsrat PGG, die übertragenen Mittel im Umfang von 8,33 % der jeweiligen Freizügigkeitsleistung individuell zu verteilen und den restlichen Betrag als kollektive Wertschwankungsreserve zurückzubehalten.
A. beanstandete das Vorgehen beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (“BVS”) und verlangte die individuelle Verteilung sämtlicher Mittel. Das BVS befand hingegen, dass das Vorgehen der PGG rechtmässig war, worauf A. Klage einleitete. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts auf, trat auf die Klage von A. nicht ein und wies dessen Beschwerde ab (Urteil 9C_182/2015 vom 5. Oktober 2015).
Das Bundesgericht erkannte, dass der Streitgegenstand auf dem Beschwerdeweg beurteilt werden müsse und nicht durch das Sozialversicherungsgericht auf dem Klageweg (E. 3.4). Im vorliegenden Fall bilde die Verwendung zugeflossener Mittel durch die PGG den Verfahrensgegenstand (E. 2.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Klageweg nach Art. 73 BVG ausgeschlossen und stattdessen der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg einzuschlagen, wenn die Ausrichtung einer reinen Ermessensleistung Gegenstand des Verfahrens bildet (E. 3.2.2). Die Verwendung der freien Mittel im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen stehe grundsätzlich im Ermessen des Stiftungsrates (E. 3.2.3). Die Frage, ob der Stiftungsrat der PGG berechtigt war, einen Teil der von der APK zugeflossenen Mittel zurückzubehalten, betreffe weder den Verteilungsplan der APK noch dessen Umsetzung (E. 2.2, 3.2.3 und 3.3).