Die WAK‑N hat auf die parlamentarische Initiative von NR Lustenberger vom 20. Juni 2003 hin am 13. November 2012 einen Vorentwurf für eine Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) verabschiedet. Die Vernehmlassung des Vorentwurs dauert bis
am 18. März 2013. Der erläuternde Bericht ist hier zu finden.
Geplant ist eine Änderung von BöB 21 I (Zuschlagskriterien). Neu soll auch die Ausbildung von Lehrlingen berücksichtigt werden. Dazu äussert sich der Erläuterungsbericht wie folgt:
Durch die Erwähnung im Katalog der Zuschlagskriterien wird die Berücksichtigung der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots möglich. […] Andererseits können Anbietende, die über keine Lehrstellen verfügen, am Verfahren teilnehmen und den Zuschlag erhalten, wenn die Bewertung der anderen Zuschlagskriterien den Punkteverlust aufwiegt. Anhand der Übung und der Rechtsprechung zu den Zuschlagskriterien kann davon ausgegangen werden, dass dieses Kriterium nur mit untergeordneter Gewichtung in 12 Bezug auf die anderen Zuschlagskriterien verwendet wird. Konkret wäre ein Gewichtungsfaktor von 1 bis 3 Prozent denkbar. Durch die Verwendung des Begriffes “insbesondere” ist gewährleistet, dass die Vergabestelle das Zuschlagskriterium Ausbildung von Lernenden weglassen kann, wenn die Verwendung nicht angebracht ist (z.B. bei Vergabe in Branchen, die keine Ausbildung von Lernenden kennt). Als Ausbildung von Lernenden gilt das durch den Lehrvertrag eingegangene Ausbildungsverhältnis für die berufliche Grundbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBG, SR 412.10). Damit wird eine engere Definition gewählt als in Art. 27 Abs. 3 der VöB, wo von Ausbildungsplätzen ohne nähere Spezifizierung die Rede ist (siehe 2.1.3.2). Im Weiteren wäre das Zuschlagskriterium analog zu Art. 27 Abs. 3 der VöB so anzuwenden, dass die Zahl der Ausbildungsplätze, nicht der effektiv beschäftigten Lehrlinge ausschlaggebend ist. Es besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen ihre angebotenen Ausbildungsplätze nicht besetzen können, weil keine oder nur unpassende Bewerbungen eingehen. Schliesslich ist die Anzahl Lehrstellen nicht absolut, sondern im Verhältnis zum gesamten Personalbestand zu bewerten, um eine Benachteiligung von kleinen gegenüber grossen Betrieben zu verhindern.