Das BGer bestätigt im vorliegenden Urteil, an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten und Vereinsbeschlüsse generell als nichtig anzusehen, wenn die Einladung zur Vereinsversammlung von irgendeinem unzuständigen Organ (auch etwa vom Vereinspräsidenten) ausgegangen ist:
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es habe nicht irgendwer eingeladen, sondern der Vereinspräsident, der zugleich auch Mitglied des Vereinsvorstandes sei, so dürfte sie eine partielle Lehrmeinung zur Aktiengesellschaft ansprechen, wonach nur dann von Nichtigkeit auszugehen sei, wenn ein offensichtlich bzw. generell unzuständiges Organ eine Versammlung einberufen hat […], was namentlich nicht der Fall sein soll, wenn bei einer AG ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied eigenmächtig einberuft […]. Die herrschende Lehre und die Rechtsprechung treffen diese Unterscheidung jedoch nicht, und RIEMER […] hält im Gegenteil explizit fest, dass Nichtigkeit insbesondere auch dann vorliege, wenn die Einladung vom Präsidenten statt vom Vorstand oder Verwaltungsrat ausgegangen sei. Diese Ansicht verdient Zustimmung. Wie das Obergericht festgehalten hat, würde die Abgrenzung mangels eindeutiger Unterscheidungskriterien Schwierigkeiten bieten. Dies zeigt sich exemplarisch im vorliegenden Fall: Es liesse sich in guten Treuen die Ansicht vertreten, die Einladung durch den Präsidenten sei (gerade nicht) vergleichbar der Einladung durch den Geschäftsleiter, wie sie in BGE 71 I 383 zu beurteilen war. Es rechtfertigt sich daher, in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten und davon auszugehen, dass keine beschlussfähige Versammlung zustande kommt, wenn eine unzuständige Person oder ein unzuständiges Organ eingeladen hat.