5A_205/2013: Vereinsbeschlüsse nichtig bei Einladung durch unzuständiges Organ (Bestätigung der Rsp.)

Das BGer bestätigt im vor­liegen­den Urteil, an sein­er bish­eri­gen Recht­sprechung festzuhal­ten und Vere­ins­beschlüsse generell als nichtig anzuse­hen, wenn die Ein­ladung zur Vere­insver­samm­lung von irgen­deinem unzuständi­gen Organ (auch etwa vom Vere­in­spräsi­den­ten) aus­ge­gan­gen ist:

Soweit die Beschw­erde­führerin gel­tend macht, es habe nicht irgendw­er ein­ge­laden, son­dern der Vere­in­spräsi­dent, der zugle­ich auch Mit­glied des Vere­insvor­standes sei, so dürfte sie eine par­tielle Lehrmei­n­ung zur Aktienge­sellschaft ansprechen, wonach nur dann von Nichtigkeit auszuge­hen sei, wenn ein offen­sichtlich bzw. generell unzuständi­ges Organ eine Ver­samm­lung ein­berufen hat […], was namentlich nicht der Fall sein soll, wenn bei ein­er AG ein einzelnes Ver­wal­tungsratsmit­glied eigen­mächtig ein­beruft […]. Die herrschende Lehre und die Recht­sprechung tre­f­fen diese Unter­schei­dung jedoch nicht, und RIEMER […] hält im Gegen­teil expliz­it fest, dass Nichtigkeit ins­beson­dere auch dann vor­liege, wenn die Ein­ladung vom Präsi­den­ten statt vom Vor­stand oder Ver­wal­tungsrat aus­ge­gan­gen sei. Diese Ansicht ver­di­ent Zus­tim­mung. Wie das Oberg­ericht fest­ge­hal­ten hat, würde die Abgren­zung man­gels ein­deutiger Unter­schei­dungskri­te­rien Schwierigkeit­en bieten. Dies zeigt sich exem­plar­isch im vor­liegen­den Fall: Es liesse sich in guten Treuen die Ansicht vertreten, die Ein­ladung durch den Präsi­den­ten sei (ger­ade nicht) ver­gle­ich­bar der Ein­ladung durch den Geschäft­sleit­er, wie sie in BGE 71 I 383 zu beurteilen war. Es recht­fer­tigt sich daher, in Übere­in­stim­mung mit der herrschen­den Lehre an der bish­eri­gen Recht­sprechung festzuhal­ten und davon auszuge­hen, dass keine beschlussfähige Ver­samm­lung zus­tande kommt, wenn eine unzuständi­ge Per­son oder ein unzuständi­ges Organ ein­ge­laden hat.