Das BGer bestätigt seine bestehende Rechtsprechung, wonach die Rechtzeitigkeit der kaufrechtlichen Mängelrüge vom Käufer zu beweisen ist, der sowohl den Zeitpunkt der Rüge als auch seiner Kenntnis vom Mangel belegen muss. Im vorliegenden Fall ging es um versteckte Mängel der Wurzelballen gelieferter Bäume. Ein Beweis der rechtzeitigen Rüge lag nicht vor. Die Annahme des KGer VS, der Mangel sei telefonisch gerügt worden, obwohl in den Auszügen des Telefonanbieters des Käufers kein Anruf figurierte, da ein Anruf vom Handy aus erfolgt sein könne, war willkürlich.