Das Bundesgericht erachtet eine Mängelrüge durch den Bauherrn als rechtzeitig, obwohl dieser die Mängel erst gerügt hatte, nachdem zwei von ihm beigezogene Bauexperten ihren Bericht vorgelegt hatten. Zum einen lagen die Berichte nach einer Woche und damit rechtzeitig vor, und der Bauherr versandte bereits am folgenden Tag die Mängelliste. Zum anderen war der beurteilte Fall nicht mit dem BGE zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar: Dort war Wasser “in Strömen” durch die Decke eingedrungen, so dass der Mangel offensichtlich war. Hier hatte der Bauherr dagegen erst mit Erhalt der Mängellisten die für eine rechtsgenügende Rüge erforderliche Kenntnis.