Nach ZGB 665 I vermittelt der Erwerbsgrund (betr. Grundeigentum) dem Erwerber einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und — bei Weigerung des Eigentümers — das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
Vorliegend verlangten zwei Erwerber die Eintragung des Eigentums gestützt auf ein von ihnen ausgeübtes Kaufrecht. Wie die Vorinstanz weist das BGer diesen Anspruch ab. Da die Gemeinde die nach kantonalem Recht (Kt. VS) erforderliche Zustimmung zum Erwerb (verbunden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat) nicht gegeben hatte, lag kein gültiger Erwerbsgrund iSv ZGB 665 I vor. Daran änderte der Umstand nichts, dass der Notar bei der Beurkundung des Kaufrechts irrtümlicherweise vermerkt hatte, die Zustimmung durch die Gemeinde sei erteilt worden. Aus diesem Grund war der handelnde Vertreter der Gemeinde nicht autorisiert und konnte daher die Vertretungswirkung nicht herbeiführen.