5A_651/2010: Unwirksamkeit eines Grundstückkaufrechts mangels Ermächtigung durch die Verkäufergemeinde

Nach ZGB 665 I ver­mit­telt der Erwerb­s­grund (betr. Grun­deigen­tum) dem Erwer­ber einen per­sön­lichen Anspruch auf Ein­tra­gung und — bei Weigerung des Eigen­tümers — das Recht auf gerichtliche Zus­prechung des Eigentums.

Vor­liegend ver­langten zwei Erwer­ber die Ein­tra­gung des Eigen­tums gestützt auf ein von ihnen aus­geübtes Kaufrecht. Wie die Vorin­stanz weist das BGer diesen Anspruch ab. Da die Gemeinde die nach kan­tonalem Recht (Kt. VS) erforder­liche Zus­tim­mung zum Erwerb (ver­bun­den mit der Genehmi­gung durch den Regierungsrat) nicht gegeben hat­te, lag kein gültiger Erwerb­s­grund iSv ZGB 665 I vor. Daran änderte der Umstand nichts, dass der Notar bei der Beurkun­dung des Kaufrechts irrtüm­licher­weise ver­merkt hat­te, die Zus­tim­mung durch die Gemeinde sei erteilt wor­den. Aus diesem Grund war der han­del­nde Vertreter der Gemeinde nicht autorisiert und kon­nte daher die Vertre­tungswirkung nicht herbeiführen.