Das BGer hatte vorliegend zu entscheiden, ob die Erwerberin eines Occasionswagens der oberen Mittelklasse (BMW 520d Touring mit Zubehör im Wert von ca. CHF 90’000) beim Erwerb die gebotene Sorgfalt verletzt hatte und sich deshalb nicht auf die Vermutung des guten Glaubens berufen kann.
Die ursprüngliche Eigentümerin des Wagens, eine Leasinggesellschaft, verleaste den Wagen an den späteren Verkäufer, mit dem Vermerk “Halterwechsel gesperrt” (eCode 178). Der Verkäufer fälschte anschliessend eine Erklärung der ursprünglichen Eigentümerin, wonach der Wagen abbezahlt sei. Mit dieser Erklärung wurde ein neue Fahrzeugausweis ohne den Vermerk ausgestellt. Damit konnte der Verkäufer den Wagen weiterverkaufen. Bei der folgenden Ummeldung des Wagens wurde der Fahrzeugausweis allerdings einbehalten. In der Folge klagte die Erwerberin des Wagens gegen die Leasinggesellschaft auf Feststellung ihres unbelasteten Eigentums.
Das HGer ZH hatte festgestellt, dass Anlass zu Misstrauen und damit eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht beim Kauf des
Occasionsfahrzeugs hinsichtlich der Verfügungsberechtigung bestanden habe. Insbesondere der relativ niedrige Preis von CHF 48’000 und die in kurzer Zeit erfolgten mehreren Handwechsel
(Inverkehrsetzung 6. Januar 2011, Einschreibung des Verkäufers als Fahrzeughalter 22. Juli 2011, Verkauf 4. August 2011) hätten die Erwerberin zu Nachforschungen veranlassen müssen.
Das BGer fasst zunächst in rechtlicher Hinsicht seine bestehende Rechtsprechung zusammen:
Für den Erwerber einer Sache besteht keine allgemeine Pflicht, sich nach dem Vorliegen der Verfügungsmacht des Veräusserers zu erkundigen; nur wenn konkrete Verdachtsgründe gegeben sind, hat er die näheren Umstände abzuklären. Höhere Anforderungen sind an jene Geschäftszweige zu stellen, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist. Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in diesen Fällen eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht. Diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen beschränken sich nicht auf den Händler im kaufmännischen Verkehr; entscheidend ist vielmehr die Branchenvertrautheit des Erwerbers […]. Zu den Geschäftszweigen, für die erhöhte Sorgfaltspflichten gelten, gehört der Handel mit Occasionsfahrzeugen, wobei die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse gestellt werden, besonders hoch sin […].
Der hier betroffene BMW 520d Touring mit einem Neupreis von ca. CHF 90’000 gehöre zur oberen Mittelklasse und weise mit dem Zubehör “einen hohen
Attraktivitätswert” auf. Insgesamt stehe er der “Luxusklasse näher
als der gewöhnlichen Mittelklasse”. Damit durfte das HGer ZH von einem erhöhten Sorgfaltsmasstab ausgehen.
Sodann befreit das Fehlen des Vermerks “Halterwechsel verboten” nicht von den erforderlichen Abklärungen, wie das BGer bereits früher festgehalten hat. In dieser Hinsicht hält das BGer aber fest, dass eine Erkundigung beim Verkehrsamt für die erforderlichen Abklärungen objektiv
geeignet wäre.
Insgesamt schützt das BGer den Entscheid des HGer ZH und greift in dessen Ermessen nicht ein.