Der vorliegende Fall betraf den Kauf eines gebrauchten Mercedes. Der Wagen war nicht als Unfallwagen verkauft worden. Bei einem nach dem Kauf aufgetretenen Defekt der Bremsen stellte eine Expertise jedoch fest, dass es sich um einen Unfallwagen handelte und der Unfallschaden zudem schlecht und unfachmännisch repariert worden sei. Der Käufer verlangte in der Folge Wandlung des Kaufvertrags.
Der Käufer berief sich dabei auf das Verkaufsinserat für den Wagen, im dem dieser als “Seltener Flachkühler 3.5 im Super Zustand” bzw. ” sauberes Originales CH Fahrzeug”, dessen “Leder und der Rest des Fahrzeugs […] wie neu” sei, beworben worden sei. Dabei handle es sich um die Zusicherung der Unfallfreiheit, für die der Verkäufer nach OR 197 hafte.
Nach der Rechtsprechung genügt für eine
Zusicherung i.S. von Art. 197 Abs. 1 OR jede Erklärung, wonach die Sache
eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft aufweist, wenn der
Käufer nach Treu und Glauben auf diese Angabe vertrauen darf […]. Demgegenüber fallen
unverbindliche, reklamehafte Anpreisungen nicht unter den Begriff der
Zusicherung […].
Im vorliegenden Fall handle es sich — so das BGer ohne weitere Begründung — um eine Anpreisung:
Die Vorinstanz hat die im Verkaufsinserat enthaltenen Angaben zutreffend als Anpreisung qualifiziert. Diese stellen keine Zusicherungen im Sinne von Art. 197 OR dar, sondern sollen als Reklame lediglich die Kauflust fördern […]. Von einer Zusicherung der Unfallfreiheit kann keine Rede sein.