Die Vorinstanz hatte ZGB 8 nicht verletzt, als sie einem Versicherten nicht geglaubt hatte. Dieser hatte den Diebstahl seines Wagens gemeldet, doch war seine Schilderung des Sachverhalts nicht in allen Punkten glaubwürdig. Er hatte zunächst einen zu tiefen Kilometerstand angegeben und zudem behauptet, beim Kauf nur einen Schlüssel erhalten zu haben (tatsächlich waren es zwei). Zudem blieb die Behauptung, am Ort des Diebstahls in Frankreich Strafanzeige erhoben zu haben, unbewiesen. Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ein Diebstahl nicht erstellt sei.