In einer haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, ob das Handelsgericht des Kantons Zürich die Anforderungen an die Substanziierung überspannt hatte. Das Bundesgericht bejahte die Frage, hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurück (Urteil 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018).
Das Bundesgericht hielt unter anderem fest, dass jeweils nicht nur die Unfallkausalität von Beschwerden bestritten werden müsse, sondern auch, ob eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Dazu führte das Bundesgericht wörtlich das Folgende aus:
3. Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf die Klageantwort […] und verschiedene Stellen der Duplik davon aus, die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsunfähigkeit bestritten.
3.1. Werden nach einem Unfall Ansprüche aus einer behaupteten Arbeitsunfähigkeit von 100 % geltend gemacht, können diese aus verschieden Gründen bestritten werden. Die beklagte Partei kann einerseits in Abrede stellen, dass die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt (oder zumindest im behaupteten Ausmass) bestehen. Andererseits kann sie bestreiten, dass die behaupteten Beschwerden (soweit sie tatsächlich vorliegen sollten) durch den Unfall verursacht wurden. Und schliesslich kann sie in Zweifel ziehen, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wenn sie denn tatsächlich bestehen sollten und durch den Unfall verursacht wurden) tatsächlich die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigen. Streng genommen betrifft lediglich die letzte Bestreitung direkt das Beweisthema der Arbeitsunfähigkeit, während die erste Bestreitung das Thema der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die zweite dasjenige der Unfallkausalität betreffen. […]3.2. Je nachdem unter welchem Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, ändern sich die Beweisthemen und damit auch die Substanziierungsanforderungen. Nur soweit die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, dass die Gegenpartei nicht nur das Vorhandensein der gesundheitlichen Einschränkungen oder deren Unfallkausalität bestreitet, sondern auch das behauptete Mass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, das sich aus einer als erwiesen und unfallkausal unterstellten gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt, hat sie die Arbeitsunfähigkeit weiter zu substanziieren und allenfalls Beweismittel anzubieten. Ansonsten ist davon auszugehen, die Parteien stritten nicht über die Auswirkungen einer gegebenen Einschränkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern allein um das Ausmass, in dem die behauptete Einschränkung bei der Festsetzung der (an sich nicht umstrittenen) Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist. Reagiert die beklagte Partei auf die Behauptung, infolge einer gesundheitlichen Einschränkung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, lediglich indem sie ausführt, die Einschränkung sei nicht unfallkausal, hat die behauptungsbelastete Partei weder zu substanziieren noch zu beweisen, dass die Beeinträchtigung tatsächlich besteht noch dass sie zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % führt. Beides hat mangels Bestreitung als anerkannt zu gelten, falls die Unfallkausalität (die in diesem Beispiel das einzige Beweisthema bildet) hinreichend substanziiert behauptet wird und der Nachweis der Behauptung gelingt. Hätte die Gegenpartei sämtliche Beweisthemen zum Prozessthema machen wollen, hätte aus ihrer Bestreitung hervorgehen müssen, dass sie bestreitet, dass die behauptete Einschränkung überhaupt besteht, unfallkausal ist und (sofern sie bestehen und unfallkausal sein sollte) die behaupteten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat.[…]4.2.3. In der Beschwerdeantwort wird auf eine Vielzahl von Stellen verwiesen, an denen angeblich die Arbeitsunfähigkeit bestritten wird. Begründet wird die Bestreitung aber meist wiederum damit, die behaupteten Einschränkungen seien nicht nachgewiesen oder nicht unfallkausal — sie betreffen also das Beweisthema der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Kausalität. […] Im Gesamtzusammenhang wird vielmehr deutlich, dass die Beschwerdegegnerin die behaupteten Beschwerden teilweise für nicht ausgewiesen oder wieder abgeklungen hält und teilweise für nicht unfallkausal. Aufgrund der allenfalls verbleibenden Beschwerden hält sie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht für ausgewiesen. Dagegen ist nicht festgestellt und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht aufgezeigt, dass sie nähere Informationen zu der vom Geschädigten vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit verlangt oder die Klage insoweit als nicht hinreichend substanziiert bezeichnet hätte. Ebensowenig zeigt die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich auf, dass sie behauptet hätte, in einer anderen Tätigkeit könnte allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Damit konnten die Beschwerdeführerinnen nicht erkennen, dass insoweit eine weitere Substanziierung erforderlich sein sollte.4.3. Insgesamt streiten die Parteien darüber, an welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Geschädigte leidet und inwieweit diese durch den Unfall verursacht worden sind. […] Sie streiten dagegen nicht darüber, welche Tätigkeiten zur Ausübung des Berufs des Beschwerdeführers gehören und inwieweit die behaupteten Beschwerden (wenn sie tatsächlich und im behaupteten Ausmass vorliegen sollten) die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Diesbezüglich war keine weitere Substanziierung notwendig. Gelingt den Beschwerdeführerinnen der Nachweis der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Unfallkausalität, ist mangels rechtsgenüglicher Bestreitung ohne weitere Beweisabnahme von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. […]4.4. Anders verhält es sich, wenn den Beschwerdeführerinnen der Nachweis des Ausmasses der unfallbedingten Beeinträchtigungen nur teilweise gelingt. Diesfalls kann nicht davon ausgegangen werden, die behauptete Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei mangels substanziierter Bestreitung anerkannt, denn sie wird von der Beschwerdegegnerin ja gerade mit Blick auf das Fehlen derartiger Beeinträchtigung oder die mangelnde Unfallkausalität in Abrede gestellt. Es steht einerseits aber noch gar nicht fest, ob die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sofern sich die behaupteten Beschwerden nur teilweise nachweisen lassen oder als unfallkausal erweisen, zwischen den Parteien umstritten sind. Dies wird die Stellungnahme zum Beweisergebnis ergeben (Art. 232 Abs. 1 ZPO). […] Während eine Substanziierung der Auswirkungen der tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsunfähigkeit unter der Voraussetzung, dass alle Beschwerden unfallkausal sind, ohne weiteres möglich sein muss, da die Arbeitsunfähigkeit dem tatsächlichen Zustand des Geschädigten entspricht, ist dies nicht zwingend der Fall, wenn nur gewisse Beschwerden unfallkausal sind. Denn aus dem tatsächlich vorhandenen Mass der Einschränkung lässt sich ohne Fachkenntnisse nicht in allen Fällen schliessen, wie stark die Beeinträchtigung wäre, wenn nur ein Teil der tatsächlich vorhandenen Beschwerden (nämlich die durch den Unfall verursachten) zu berücksichtigen sind.