Interessant sind die Erwägungen des Bundesgerichts zu den Beweisanforderungen. Die Vorinstanz erachtete den Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitt, für nicht erbracht (Urteil 4A_549/2014 vom 28. Januar 2015, E. 4). Das Bundesgericht schützte diese Auffassung und erwog insbesondere Folgendes:
“4.1. […] Damit die Beschwerdeführerin Ansprüche erheben könnte, müsste sie nachweisen, dass sie eine Beeinträchtigung erlitten hat, dass diese Beeinträchtigung (adäquat) kausal durch den Unfall verursacht wurde, und dass diese Beeinträchtigung derart war, dass sie die Leistung einer Genugtuung rechtfertigt, beziehungsweise zu einer Differenz in der Vermögenssituation im Vergleich zur Situation, wie sie sich ohne den Unfall präsentieren würde, geführt hat, welche die bisher bereits erbrachten Leistungen übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, welcher Art die behaupteten Beeinträchtigungen sind. […]
4.2. […] Fehlt es an einer direkten Verifizierbarkeit der Beschwerden mit apparativen/bildgebenden Abklärungen, kommt denjenigen Beweismitteln, die der Geschädigte beibringen kann, um so mehr Bedeutung zu. Grundvoraussetzung für den Nachweis entsprechender gesundheitlicher Einschränkungen ist dabei, dass die Angaben des Geschädigten glaubwürdig sind, da sich auch die untersuchenden Ärzte zum Teil auf diese Angaben abstützen. Diesem Aspekt kommt auch Bedeutung zu für die Frage, ob weitere medizinische Untersuchungen zu veranlassen sind. […]
4.2.2. Andererseits variiert die Schilderung des Auftretens der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erheblich. Neun Tage nach dem Schadensereignis werden gegenüber dem erstbehandelnden Arzt acht Tage nach dem Unfallereignis wie angeworfen aufgetretene Steissbeinschmerzen und geschwollene Knöchel beklagt. Gemäss der ersten Mitteilung an die Beschwerdegegnerin 1 drei Tage später sollen dagegen initiale Schmerzen bereits nach zwei bis drei Tagen aufgetreten sein. Auch in ihrer Unfallerlebnisschilderung werden noch am Unfallabend Kopfschmerzen erwähnt und am Folgetag leichte Rückenschmerzen. In späteren Schilderungen werden schon in den ersten Tagen Übelkeit Konzentrationsdefizite und asymetrischer Schwindel erwähnt. […]
4.3. Zu der Ungewissheit betreffend das Auftreten der Initialbeschwerden kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem PUK Gutachten […] in diesem Zeitpunkt an einer schweren psychiatrischen Erkrankung litt (paranoide Schizophrenie), die sich seit mindestens 10 Jahren schleichend entwickelt habe und sich unter anderem in Wahn- und Verfolgungserleben äussert. Damit tritt neben den ursprünglichen Unfall noch ein weiteres Element hinzu, welches als Ursache für die andauernde Arbeitsunfähigkeit ebenfalls ernsthaft in Betracht kommt, und von dem sich bei schleichender Entwicklung nicht exakt feststellen lässt, ab wann es sich auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen ausgewirkt hat.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin zitiert einen Bundesgerichtsentscheid, […] (zit. Urteil 4A_275/2013 E. 4.2.3). Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus diesem Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nachdem bereits unklar ist, in welchem Zeitpunkt welche Symptome tatsächlich aufgetreten sind, besteht mit der sich über längere Zeit schleichend entwickelnden psychiatrischen Erkrankung eine Ursache, die vielleicht auch ohne Unfall dazu geführt hätte, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung arbeitsunfähig gewesen wäre. Auch diese Unsicherheit wirkt sich zulasten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin aus.”