4A_549/2014: Beweis des Vorliegens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gescheitert (HWS-Schleudertrauma)

A. (Beschw­erde­führerin) wurde in eine Auf­fahrkol­li­sion ver­wick­elt. Das Han­dels­gericht Zürich wies die Klage ab. Die dage­gen erhobene Beschw­erde wies das Bun­des­gericht ab, weil es keine Willkür fest­stellen konnte.

Inter­es­sant sind die Erwä­gun­gen des Bun­des­gerichts zu den Beweisan­forderun­gen. Die Vorin­stanz erachtete den Beweis dafür, dass die Beschw­erde­führerin beim Unfall ein HWS-Schleud­er­trau­ma erlitt, für nicht erbracht (Urteil 4A_549/2014 vom 28. Jan­u­ar 2015, E. 4). Das Bun­des­gericht schützte diese Auf­fas­sung und erwog ins­beson­dere Folgendes:

“4.1. […] Damit die Beschw­erde­führerin Ansprüche erheben kön­nte, müsste sie nach­weisen, dass sie eine Beein­träch­ti­gung erlit­ten hat, dass diese Beein­träch­ti­gung (adäquat) kausal durch den Unfall verur­sacht wurde, und dass diese Beein­träch­ti­gung der­art war, dass sie die Leis­tung ein­er Genug­tu­ung recht­fer­tigt, beziehungsweise zu ein­er Dif­ferenz in der Ver­mö­genssi­t­u­a­tion im Ver­gle­ich zur Sit­u­a­tion, wie sie sich ohne den Unfall präsen­tieren würde, geführt hat, welche die bish­er bere­its erbracht­en Leis­tun­gen über­steigt. Dies gilt unab­hängig davon, welch­er Art die behaupteten Beein­träch­ti­gun­gen sind. […]

4.2. […] Fehlt es an ein­er direk­ten Ver­i­fizier­barkeit der Beschw­er­den mit apparativen/bildgebenden Abklärun­gen, kommt den­jeni­gen Beweis­mit­teln, die der Geschädigte beib­rin­gen kann, um so mehr Bedeu­tung zu. Grund­vo­raus­set­zung für den Nach­weis entsprechen­der gesund­heitlich­er Ein­schränkun­gen ist dabei, dass die Angaben des Geschädigten glaub­würdig sind, da sich auch die unter­suchen­den Ärzte zum Teil auf diese Angaben abstützen. Diesem Aspekt kommt auch Bedeu­tung zu für die Frage, ob weit­ere medi­zinis­che Unter­suchun­gen zu ver­an­lassen sind. […]

4.2.2. Ander­er­seits vari­iert die Schilderung des Auftretens der gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gun­gen erhe­blich. Neun Tage nach dem Schadensereig­nis wer­den gegenüber dem erst­be­han­del­nden Arzt acht Tage nach dem Unfall­ereig­nis wie ange­wor­fen aufge­tretene Steiss­bein­schmerzen und geschwol­lene Knöchel beklagt. Gemäss der ersten Mit­teilung an die Beschw­erdegeg­ner­in 1 drei Tage später sollen dage­gen ini­tiale Schmerzen bere­its nach zwei bis drei Tagen aufge­treten sein. Auch in ihrer Unfall­er­leb­niss­childerung wer­den noch am Unfal­labend Kopf­schmerzen erwäh­nt und am Fol­ge­tag leichte Rück­en­schmerzen. In späteren Schilderun­gen wer­den schon in den ersten Tagen Übelkeit Konzen­tra­tions­de­fizite und asymetrisch­er Schwindel erwähnt. […]

4.3. Zu der Ungewis­sheit betr­e­f­fend das Auftreten der Ini­tialbeschw­er­den kommt hinzu, dass die Beschw­erde­führerin gemäss dem PUK Gutacht­en […] in diesem Zeit­punkt an ein­er schw­eren psy­chi­a­trischen Erkrankung litt (para­noide Schiz­o­phre­nie), die sich seit min­destens 10 Jahren schle­ichend entwick­elt habe und sich unter anderem in Wahn- und Ver­fol­gungser­leben äussert. Damit tritt neben den ursprünglichen Unfall noch ein weit­eres Ele­ment hinzu, welch­es als Ursache für die andauernde Arbeit­sun­fähigkeit eben­falls ern­sthaft in Betra­cht kommt, und von dem sich bei schle­ichen­der Entwick­lung nicht exakt fest­stellen lässt, ab wann es sich auf die von der Beschw­erde­führerin geklagten Beein­träch­ti­gun­gen aus­gewirkt hat.

4.3.1. Die Beschw­erde­führerin zitiert einen Bun­des­gericht­sentscheid, […] (zit. Urteil 4A_275/2013 E. 4.2.3). Nach dem Gesagten kann die Beschw­erde­führerin aus diesem Entscheid nichts zu ihren Gun­sten ableit­en. Nach­dem bere­its unklar ist, in welchem Zeit­punkt welche Symp­tome tat­säch­lich aufge­treten sind, beste­ht mit der sich über län­gere Zeit schle­ichend entwick­el­nden psy­chi­a­trischen Erkrankung eine Ursache, die vielle­icht auch ohne Unfall dazu geführt hätte, dass die Beschw­erde­führerin im Zeit­punkt der Leis­tung­se­in­stel­lung arbeit­sun­fähig gewe­sen wäre. Auch diese Unsicher­heit wirkt sich zulas­ten der beweis­be­lasteten Beschw­erde­führerin aus.