4A_485/2007: Schaden nicht substantiiert; Änderung der Besetzung des Gerichts

Der Beschw­erde­führer war an Sil­vester 1994/95 bei ein­er Feier in einem Hotel von einem umstürzen­den Schein­wer­fer am Nack­en getrof­fen wor­den; umstrit­ten war danach, ob die fol­gende gesund­heitliche Beein­träch­ti­gung allein durch diesen Unfall verur­sacht wor­den war oder aber durch einen späteren Auf­fahrun­fall, ein früheres Ver­he­be­trau­ma oder durch degen­er­a­tive Verän­derun­gen, und ob der Unfall vom Sil­vester über­haupt eine adäquat kausale Schaden­sur­sache war.

Das BGer bestätigt den Entscheid der Vorin­stanz: Der Schaden wurde nicht aus­re­ichend sub­stan­ti­iert. Auch die Genug­tu­ung von CHF 10’000 erschien auf­grund der Vor­brin­gen nicht als Ermessensüberschreitung.

In ver­fahren­srechtlich­er Hin­sicht brachte der Beschw­erde­führer vor, das kan­tonale Gericht (KGer BL) sei in den ersten bei­den Ver­hand­lun­gen anders zusam­menge­set­zt gewe­sen als beim Endurteil. Dadurch seien zwei Richter ent­fall­en, die sich in den ersten Ver­hand­lun­gen zu seinen Gun­sten geäussert hät­ten. Diese Rüge hat­te der Beschw­erde­führer vorge­bracht, nach­dem das Gericht in der Schlussver­hand­lung einen für ihn neg­a­tiv­en Ver­gle­ichsvorschlag vorgelegt hat­ten. Das BGer liess die Frage offen, ob diese Rüge bere­its ver­spätet erfol­gt war, weil der Beschw­erde­führer nicht aufzeigt hat­te, dass er im kan­tonalen Ver­fahren auf ein­er anderen Beset­zung des Gerichts behar­rt hätte.