Der Beschwerdeführer war an Silvester 1994/95 bei einer Feier in einem Hotel von einem umstürzenden Scheinwerfer am Nacken getroffen worden; umstritten war danach, ob die folgende gesundheitliche Beeinträchtigung allein durch diesen Unfall verursacht worden war oder aber durch einen späteren Auffahrunfall, ein früheres Verhebetrauma oder durch degenerative Veränderungen, und ob der Unfall vom Silvester überhaupt eine adäquat kausale Schadensursache war.
Das BGer bestätigt den Entscheid der Vorinstanz: Der Schaden wurde nicht ausreichend substantiiert. Auch die Genugtuung von CHF 10’000 erschien aufgrund der Vorbringen nicht als Ermessensüberschreitung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, das kantonale Gericht (KGer BL) sei in den ersten beiden Verhandlungen anders zusammengesetzt gewesen als beim Endurteil. Dadurch seien zwei Richter entfallen, die sich in den ersten Verhandlungen zu seinen Gunsten geäussert hätten. Diese Rüge hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, nachdem das Gericht in der Schlussverhandlung einen für ihn negativen Vergleichsvorschlag vorgelegt hatten. Das BGer liess die Frage offen, ob diese Rüge bereits verspätet erfolgt war, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt hatte, dass er im kantonalen Verfahren auf einer anderen Besetzung des Gerichts beharrt hätte.